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Corona macht den Wirten schwer zu schaffen.

© Christoph Soeder/dpa

Massive Eingriffe in die Grundrechte: Je länger die Pandemie dauert, desto fragwürdiger ist das Regieren per Verordnung

Ein Berliner Kneipenwirt verliert vor Gericht mit einer Klage auf Corona-Entschädigung. Doch das war nicht das letzte Wort. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Fatina Keilani

Griff ins Klo oder Auftakt zu einer etappenreichen Reise durch Berlins Gerichte? Noch ist unklar, wie es weitergeht mit Norbert Finke, dem Wirt der Charlottenburger Kneipe „Klo“, und seiner Klage gegen das Land. Die erste Instanz hat Finke am Dienstag jedenfalls verloren. Der Rechtsstreit war der erste in Berlin, in dem ein Wirt auf Entschädigung klagte, weil ihn die Corona-Maßnahmen hart trafen.

Der erste in Deutschland war es nicht. Ein Wirt vom Steinhuder Meer in Niedersachsen hatte im Juni Ähnliches versucht und war damit vor dem Landgericht Hannover gescheitert. Die Argumentation ist in beiden Fällen gleich: Das Gesetz sieht diese Entschädigung nicht vor und will das auch so.

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Das Gesetz. Es stellt die nächste Ebene einer noch zu führenden Debatte dar. Die Frage, ob die massiven Grundrechtseingriffe durch Corona-Maßnahmen auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage stehen, hatten zuerst Professoren diskutiert, unter anderem Christoph Möllers. Mit dem aktuellen Vorstoß des SPD-Rechtspolitikers Johannes Fechner erreicht sie den politischen Raum – endlich, könnte man sagen.

 Der Berliner Gastwirt Norbert Finke nach der Urteilsverkündung vor dem Landgericht Berlin.
Der Berliner Gastwirt Norbert Finke nach der Urteilsverkündung vor dem Landgericht Berlin.

© Bernd von Jutrczenka/ dpa

„Wesentliches gehört ins Parlament“, lautet ein Mantra aus Karlsruhe, und Grundrechtseingriffe sind wesentlich.

Mit anderen Worten: Der Staat kann nicht Kneipen schließen (Eigentumsgrundrecht), Reisebeschränkungen verhängen (Freizügigkeit), Demos verbieten (Versammlungsrecht), ohne dass das Volk – in seiner verkleinerten Form als Parlament – ihn dazu ermächtigt hat. In den relevanten Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes sind die Grundrechte aufgezählt, in die die Landesregierungen per Verordnung eingreifen dürfen. Es gibt also ein Gesetz.

Von Eingriffen ins Eigentum steht im Infektionsschutzgesetz nichts

Aber trägt es? Ist es konkret genug? An sich gilt: Je tiefer der Eingriff, desto genauer muss die rechtliche Grundlage sein. „Die Landesregierung kann die nötigen Schutzmaßnahmen treffen“ rechtfertigt höchstwahrscheinlich nicht, das ganze öffentliche Leben für Monate lahmzulegen. Und von Eingriffen ins Eigentum steht im Infektionsschutzgesetz auch nichts.

Als es losging mit Corona und noch niemand genau wusste, was für ein Virus das ist und was zu tun ist, waren Akutmaßnahmen gerechtfertigt. Doch je länger die Pandemie dauert, je mehr man über sie weiß und je klarer wird, dass sie noch eine Weile bleibt, desto weniger ist es gerechtfertigt, dass Regierungen die Regeln machen.

Denn genau das ist eine Verordnung: Die Delegation von Legislativgewalt auf die Exekutive. Das kann im Akutfall nötig sein, weil für Diskussionen keine Zeit ist. Es kann aber nicht zur Regel werden. Für wesentliche Fragen sind nun einmal die Parlamente zuständig. Wer weiß, wo die Reise des Berliner Wirts noch endet.

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