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Die neue Zauberformel: Wer sich für die 2G-Regel entscheidet, darf in seiner Bar auf Masken und Abstand verzichten.

© Axel Heimken/dpa

Update

Welche Corona-Regeln gelten in Berlin?: Masken, 2G oder 3G, Freizeit und Kultur – die aktuellen Maßnahmen im Überblick

Berlin hat die achte Änderung seiner Corona-Verordnung beschlossen. Welche Verbote fallen weg, welche Freiheiten kommen hinzu? Ein Überblick.

Von Sonja Wurtscheid

Der Berliner Senat hat am Dienstag die achte Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Sonntag in Kraft. Eine Übersicht über die Neuerungen für Berlin:

Unfreiwillig Ungeimpfte dürfen nun doch in 2G-Lokale

Die wohl größte Neuerung in der neuen Corona-Verordnung ist, dass nun auch unfreiwillig Ungeimpfte an 2G-Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Nachdem der Berliner Senat schon dem öffentlichen Druck nachgegeben hatte, und Kindern Zutritt zu 2G-Lokalen gewährte, werden künftig auch Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können, nicht mehr ausgeschlossen.

Unfreiwillig ungeimpfte Menschen brauchen für den Zutritt aber einen ärztlichen Nachweis über ihre Impfunfähigkeit sowie einen negativen PCR-Test, wie der Senat mitteilte. Den PCR-Test müssen die Betroffenen selbst bezahlen, wie es auf Nachfrage hieß. Die Kosten werden demnach nur bei Menschen übernommen, die Transferleistungen beziehen.

[Lesen Sie auch: „Es hilft niemandem, wenn wir es verschweigen“: Diese Menschen liegen mit Corona auf Berlins Intensivstationen (T+)]

Mehr Branchen bekommen die Option auf 2G

In seinem Beschluss erweiterte der Senat die Liste mit Branchen, die in ihren Räumlichkeiten die 2G-Regel anwenden dürfen. Waren es zuvor nur vor allem Veranstalter und Gastronomen, dürfen nun auch Hotels, Ferienunterkünfte, Museen, Galerien, Bibliotheken, Archive und Gedenkstätten den Zutritt auf Geimpfte und Genesene beschränken (ausgenommen Kinder und unfreiwillig Ungeimpfte, wie oben beschrieben).

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Zwar konnten etwa Restaurants immer schon von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Zugang beschränken. Wer die 2G-Regel anwendet, bekommt im Gegenzug aber Erleichterungen: Masken- und Abstandspflicht entfallen dann.

"Von dieser Möglichkeit kann auch für einzelne Tage oder für begrenzte Zeiträume Gebrauch gemacht werden", heißt es in der Berliner Corona-Verordnung. Das bedeutet: Restaurants etwa müssen sich nicht ganz für die 2G-Regel entscheiden. Sie können auch tage- oder stundenweise die 3G-Regeln anwenden. Wenn ein Restaurant oder ein Friseur die 2G-Regel anwendet, muss dies auf einem Schild erkennbar sein für die Kund:innen.

Kinder unter 12 Jahren sind von der 2G-Regel ausgenommen – sie müssen aber negativ getestet sein. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis sechs Jahre. Für Kinder ab sieben Jahren entfällt die Pflicht ebenfalls, wenn sie regelmäßig in der Schule getestet werden.

Einzelhandel bleibt bei 3G

Im Berliner Einzelhandel wird es auch mit der neuesten Corona-Verordnung keine 2G-Regel geben. Auch zu Veranstaltungen mit gesetzlicher Grundlage müssen Getestete weiterhin Zutritt haben. Dazu gehören etwa Wahlen, Betriebs- oder Parteiversammlungen oder Eigentümerversammlungen. Auch bei Gottesdiensten wird es keine 2G-Regel geben, wie es vom Senat hieß.

Eine Warteschlange vor der Kaufhof-Filiale am Berliner Alexanderplatz.
Eine Warteschlange vor der Kaufhof-Filiale am Berliner Alexanderplatz.

© John MACDOUGALL/AFP

Reicht der gelbe Impfpass als Nachweis für 2G-Lokale?

Nein. Seit dem 26. September muss der Impfnachweis digital kontrollierbar sein. Ein Smartphone braucht man dafür aber nicht. Es reicht, sich in der Apotheke einen QR-Code ausdrucken zu lassen. Diesen bekommt man, wenn man den gelben Impfpass mit den eingetragenen Corona-Impfungen vorzeigt. Wer ein Smartphone hat, kann den QR-Code etwa mit der Luca- oder Corona-Warn-App scannen und den Impfnachweis beim Eintritt in ein 2G-Lokal digital vorzeigen. Diese Regelung soll die Einlasskontrollen für 2G-Betriebe vereinfachen und besser vor Fälschungen schützen.

Gibt es noch Kontaktbeschränkungen?

Ja. Für private Treffen draußen gilt eine maximale Gästezahl von 100. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Zum Beispiel für schulische Veranstaltungen im Freien. Hier dürfen mehr als 100 Personen zeitgleich anwesend sein.

Welche Regeln gelten in Clubs und auf Open-Airs?

Tanzveranstaltungen sind mit der neuen Corona-Schutzverordnung generell nur noch unter 2G-Regeln erlaubt. Heißt: Egal, ob die Party drinnen oder draußen stattfindet: Alle Besucher:innen müssen geimpft oder genesen sein. In öffentlichen Grünanlagen besteht weiter ein Alkoholverbot.

Wo gibt es noch Abstands- und Maskenpflicht?

In öffentlichen Verkehrsmitteln muss eine FFP2-Maske getragen werden. Das gilt ebenfalls für Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstige Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen. Das Personal öffentlicher Verkehrsmittel muss nur eine medizinische Maske (z.B. OP-Maske) tragen (ausgenommen die Fahrer:innen). Auch im Einzelhandel besteht Maskenpflicht, ferner auf Volksfesten und Jahrmärkten.

Bei körpernahen Dienstleistungen wie beim Friseur, im Kosmetikstudio, der Massagepraxis, im Tattoo-Studio oder ähnlichen Betrieben sowie in Sonnenstudios müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen und das Personal eine medizinische Maske. Diese Pflicht entfällt, wenn der Betrieb die 2G-Regel anwendet.

Allerdings: "Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die negativ getestet sind", heißt es in der Verordnung. Ausgenommen von der Testpflicht sind demnach medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Generell fällt die Maskenpflicht dann weg, wenn "sich Personen an einem ihnen zugewiesenen festen Platz aufhalten und in geschlossenen Räumen eine ausreichende maschinelle Belüftung sichergestellt ist", schreibt der Senat.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten weiter. Das bedeutet: Im öffentlichen Raum muss man einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen halten. Ausgenommen sind Angehörige oder Menschen, zu denen direkter Kontakt notwendig ist (Beispiel Kita, Versorgung von Schwerstkranken, körpernahe Dienstleistungen). Wer Erkältungssymptome hat, soll seine Kontakte auf Mitglieder des eigenen Haushalts beschränken und die Symptome ärztlich abklären lassen.

Welche Quarantäneregeln gelten?

Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.
Eine Mitarbeiterin im Testzentrum Kit Kat Club nimmt einen Nasenabstrich für einen Corona-Schnelltest.

© Kira Hofmann/dpa

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich grundsätzlich zehn Tage isolieren. Betroffene dürfen keinen Besuch empfangen, der nicht zum eigenen Haushalt gehört. Wer sich während der Quarantäne nicht testen lässt, muss die vollen zehn Tage zu Hause verbringen, wie der Chef der Senatskanzlei, Christian Gaebler (SPD), sagte. Wer nach fünf Tagen ein negatives PCR-Testergebnis vorzeigen kann, dürfe wieder raus. Nach sieben Tagen reiche ein negativer Antigen-Schnelltest, um die Quarantäne zu beenden.

Für Menschen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten, gelten teilweise andere Regelungen. Die Zeit der Quarantäne variiert, je nachdem, ob man engen oder flüchtigen Kontakt hatte. Einen Leitfaden zu den detaillierten Bestimmungen zur Quarantäne finden Sie hier.

Muss man als Geimpfter oder Genesener auch in Quarantäne?

Ja, sofern man eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Man ist nachweislich mit einer Variante des Coronavirus infiziert (eine Liste der Virusvarianten, die zu Quarantäne führen, finden Sie hier als PDF. Ausgenommen sind die Varianten VoC B1.1.7 und B.1.617.2). Oder man entwickelt innerhalb von 14 Tagen nach dem Kontakt zu einer positiv getesteten Person Symptome, "die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen".

Welche Quarantäne-Regeln gelten an Schulen?

Schülerinnen und Schüler müssen für fünf Tage in Quarantäne, wenn sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Nach fünf Tagen reicht ein Antigen-Schnelltest aus, um die Quarantäne zu beenden. Wer als enge Kontaktperson gilt, ist in der Verordnung geregelt. Das zuständige Gesundheitsamt ist dafür zuständig, enge Kontaktpersonen auszumachen und zu kontaktieren. Zeigt der PCR-Test am sechsten Tag ein negatives Ergebnis, endet die Quarantäne.

Welche Regeln gelten beim Sport?

Sportstätten können individuell entscheiden, ob sie die 2G-Regel anwenden oder bei der 3G-Regel bleiben. Mehrere Berliner Sportverbände hatten bereits angekündigt, auch weiterhin getestete Menschen einzulassen.

[Behalten Sie den Überblick: Jeden Morgen ab 6 Uhr berichten Chefredakteur Lorenz Maroldt und sein Team im Tagesspiegel-Newsletter Checkpoint über die aktuellsten Entwicklungen rund um das Coronavirus.]

Bei Sport im Freien muss kein Mindestabstand eingehalten werden. Beim Sport in der Halle oder in Fitness- und Tanzstudios enfällt die Abstandspflicht ebenfalls – die Teilnehmer:innen müssen laut Verordnung aber negativ getestet sein.

Keinen negativen Test brauchen demnach Kinder unter 15 Jahre, wenn sie in einer festen Gruppe mit höchstens 20 Mitgliedern trainieren, Familien, die zusammen Sport machen (ohne dass andere Personen anwesend sind), Reha-Patient:innen, Profi-Sportler:innen sowie Bundes- und Landeskader-Athlet:innen. Die Studios müssen ein Hygienekonzept haben und auf dessen Einhaltung achten (u.a. maximale Besucherzahl).

Was muss man in Schwimmbädern beachten?

In Schwimmbädern gelten dieselben Regeln wie bei Indoor-Sport. Auch Schwimmbäder können sich für die 2G-Regel entscheiden. Saunen und Thermen dürfen (wenn diese nicht ohnehin die 2G-Regel anwenden) nur von negativ Getesteten besucht werden. Aufgüsse und Dampfbäder sind nur unter 2G-Regeln erlaubt.

Was gilt bei anderen Freizeitaktivitäten?

In kleinen Kreisen: Berliner:innen genießen die Sonne im Gleisdreieckpark.
In kleinen Kreisen: Berliner:innen genießen die Sonne im Gleisdreieckpark.

© Doris Spiekermann-Klaas

Freizeitparks, andere Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros dürfen, soweit geschlossene Räume betroffen sind, nur von Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Es besteht Maskenpflicht, wenn man sich nicht an einem fest zugewiesenen Platz aufhält. Im Zoologischen Garten, einschließlich des Aquariums, im Tierpark Berlin Friedrichsfelde und im Botanischen Garten entfällt die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden kann.

Was muss man bei Kulturangeboten beachten?

Kinos, Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser dürfen sich für die 2G-Regel entscheiden. Gilt die 3G-Regel, besteht Maskenpflicht.

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Finden die Kulturveranstaltungen draußen statt und kann der Mindestabstand eingehalten werden, entfällt die Maskenpflicht.

Wie viele Besucher sind bei Veranstaltungen erlabubt?

Veranstaltungen ohne Personenobergrenze sind wieder erlaubt, wenn sie unter 2G-Bedingungen stattfinden. Wenn die Veranstaltung unter 3G-Regel läuft, sind im Freien maximal 2000 Gäste erlaubt, in Innenräumen dürfen es höchstens 1000 zeitgleich Anwesende sein. Wenn eine maschinelle Belüftung gewährleistet ist und die Hygienebestimmungen der zuständige Senatsverwaltung eingehalten werden, sind drinnen auch bis zu 2000 Menschen erlaubt.

Was gilt es bei touristischen Angeboten zu beachten?

Hotels und Ferienunterkünfte können sich mit der neuen Verordnung nun auch für die 2G-Regel entscheiden. Falls die Angebote unter der 2G-Regel laufen, entfallen Abstands- und Maskenpflicht. Hotelübernachtungen sind nur für Personen erlaubt, die einen tagesaktuellen, negativen Test vorweisen können. Jeden dritten Tag ihres Aufenthalts müssen sie einen neuen, negativen Test vorweisen. Sofern sonstige touristische Angebote in Innenräumen stattfinden, müssen Teilnehmer:innen negativ getestet sein.

Welche Regeln gelten für Besuche im Krankenhaus oder Pflegeheim?

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Besucher:innen in Kliniken und Pflegeheimen müssen negativ getestet sein - egal, wen sie besuchen. In Krankenhäusern müssen Besucher:innen zudem eine FFP2-Maske tragen, in Pflegeheimen eine medizinische Maske.

Was gilt in Büros?

In Büros und Verwaltungsgebäuden besteht für Beschäftigte sowie Besucher:innen eine Maskenpflicht, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einschließlich der Justiz, sind verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen (die ihre Arbeit mindestens zum Teil an ihrem Arbeitsplatz in Präsenz verrichten), zweimal pro Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest bereitzustellen und die Testung zu organisieren. Es reicht aus, wenn Arbeitgeber ihren Angestellten einen Selbsttest aushändigen.

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