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Der Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat (HRSR) hält die neue Regelung, Referendarinnen mit Kopftuch vor Gericht als Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft auftreten zu lassen, für verfassungswidrig,

© picture alliance/dpa

„Kammergerichtspräsident hat uns nichts zu sagen“: Staatsanwälte halten Kopftuch-Erlass für verfassungswidrig

Personalvertretung gibt den Kollegen Material an die Hand, um die Anordnung nicht zu befolgen. Nur der Senator kann Staatsanwälte anweisen.

Von Fatina Keilani

Der Streit um Kopftuch tragende Rechtsreferendarinnen hat eine neue Stufe erreicht. Der Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat (HRSR) hält die neue Regelung, Referendarinnen mit Kopftuch vor Gericht als Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft auftreten zu lassen, für verfassungswidrig, und wehrt sich gegen eine entsprechende Anordnung.

Einige Ausbilder wollen sich weigern, überhaupt Referendarinnen mit Kopftuch zu nehmen.

Der Kammergerichtspräsident hatte Anfang August in einem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft eine „Änderung seiner Verwaltungspraxis“ bekannt gegeben. Zukünftig sollen Referendarinnen mit Kopftuch das volle Geschäft des Anklagens erledigen können, solange ein Ausbilder dabei ist und erkennbar ist, dass es sich hier um Ausbildung handelt.

„Das sind für uns lediglich Reflektionen des Leiters einer anderen Behörde, der uns nichts zu sagen hat“, sagt ein Staatsanwalt dazu. In der Sache stimmt das – die Staatsanwälte kann nur der Senator anweisen, nicht aber der Kammergerichtspräsident. Der ist aber für die Ausbildung zuständig – und damit auch für die Referendare der Staatsanwaltschaft. Politisch wurde die Neuerung dem Senator Dirk Behrendt (Grüne) zugerechnet.

Der Brief des Kammergerichtspräsidenten vom 4. August, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 21. August, erfolgte trotz des dezidiert geäußerten Unwillens der Staatsanwälte, die zuvor angehört worden waren.

Die Verwaltung regele etwas, das in ein Gesetz gehöre

„Auf Grund dieser Anordnung hat eine Referendarin inzwischen im Beisein eines Staatsanwalts unter Tragen eines religiösen Symbols in einem Strafverfahren eine Anklageschrift verlesen“, schreibt der HRSR-Vorsitzende Gregor Schikora in einem Brief vom 15. September an sämtliche Kollegen bei Gerichten und Staatsanwaltschaft. „Das hat nicht nur im politischen und medialen Umfeld für erheblichen Gesprächsstoff gesorgt, auch viele Kolleginnen und Kollegen haben sich besorgt und verunsichert gezeigt.“ Daher wolle man hiermit nun klarstellen: Die Anordnung werde als verfassungswidrig angesehen und einhellig abgelehnt. In einer Stellungnahme begründet der HRSR seine Auffassung hinsichtlich der Verfassungsgwidrigkeit.

Mit Kopftuch ist man Auszubildende zweiter Klasse

Ohnehin werden Referendarinnen mit Kopftuch nicht wie andere Referendare zur Arbeit eingeteilt. Das stellt der Leitende Oberstaatsanwalt Jörg Raupach in einer eigenen Mail klar: „Ich weise darauf hin, dass eine selbstständige Wahrnehmung des staats- oder amtsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes durch Referendar*innen, die die eigene Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch erkennbare Symbole oder Bekleidungsgegenstände sichtbar machen, weiterhin ausgeschlossen ist.“ Eine entsprechende Einteilung der betroffenen Referendarinnen erfolge daher nicht.

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Andere Referendare werden hingegen sehr wohl zum Sitzungsdienst eingeteilt, das heißt, sie gehen allein in Gerichtsverhandlungen, tragen Robe, verlesen die Anklage und können dann auch eine Entlastung der Staatsanwälte darstellen. Referendarinnen mit Kopftuch sind praktisch Auszubildende zweiter Klasse – sie dürfen nichts alleine machen und binden dadurch mehr Personal, weil immer ein Ausbilder dabei sein muss.

Es bestehe jedoch die Möglichkeit, sagt Raupach, dass die Ausbildenden in eigenen Sitzungen ihren Referendarinnen einzelne Sitzungshandlungen übertragen, soweit sie bei der Wahrnehmung dieser hoheitlichen Aufgabe „unter ständiger und für Dritte offensichtlich erkennbarer Aufsicht, Beobachtung und Kontrolle ihres staatsanwaltschaftlichen Ausbildenden tätig sind“. Eine Robe dürfen sie dabei nicht tragen.

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