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Polizeibeamte stehen am Brandenburger Tor in Berlin.

© Bernd von Jutrczenka/dpa

G20-Einsatz in Hamburg: „Achtungswürdiges Verhalten“ ist Beamtenpflicht

Was Beamte dürfen, steht im Beamtenstatusgesetz und in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern - aber nicht so genau.

Von Fatina Keilani

Müssen Beamte bessere Menschen sein als Nichtbeamte? Im Grunde ja. Die Beziehung zwischen dem Staat und seinen Dienern ist eine ganz besondere. Da ist zum einen das Alimentationsprinzip – der Staat ist verpflichtet, seine Beamten und ihre Familien lebenslang angemessen zu versorgen. Die Angst vor Arbeitsplatzverlust muss ein Beamter also nie mehr haben. Auf der anderen Seite stehen aber auch die besonderen Pflichten des Beamten seinem Staat und dem Volk gegenüber, das heißt die Treuepflicht, die Gehorsams- und die Dienstleistungspflicht. Wegen dieser darf er zum Beispiel nicht streiken.

Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, ist der Staat zugleich das Volk, und so heißt es in Paragraf 33 Beamtenstatusgesetz: „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.“

Und dabei haben sie sich zu benehmen, das steht sinngemäß im nächsten Paragrafen: „Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“

Der gute Ruf des Berufsbeamtentums

„Achtungswürdiges Verhalten“ ist also Pflicht, sein Gegenteil zumindest eine Treuepflichtverletzung. Betrunken in der Öffentlichkeit zu randalieren, ist eindeutig eine Treuepflichtverletzung, denn das schadet dem Ansehen des Berufsbeamtentums. Aber wie ist es, wenn es außerhalb der Öffentlichkeit geschieht ? War das umzäunte Containerdorf in Bad Segeberg überhaupt Öffentlichkeit? Straftaten wurden dort nicht begangen, das Pinkeln könnte aber eine Ordnungswidrigkeit sein.

Mit solchen Fragen müsste sich im Zweifel ein Gericht befassen, doch in der Regel kommt es nicht so weit. Zuständig ist bei Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts.

Dort erinnert man sich jedoch nicht an ähnliche Fälle, die zu einem Disziplinarverfahren geführt hätten. Bei leichtem Fehlverhalten ist die Sanktion meist ein Verweis, das ist eine Art Abmahnung, manchmal wird auch eine Geldbuße verhängt.

Entfernung aus dem Dienst als ultima ratio

Das schärfste Mittel ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst; dafür muss er sich aber auch wirklich etwas zuschulden kommen lassen haben. Der letzte Fall dieser Art, der eine gewisse Bekanntheit erreichte, war der eines Beamten, der Hausbesetzer vor einer Räumung gewarnt hatte. Er wurde aus dem Dienst entfernt, klagte dagegen und verlor 2015. Er hatte außerdem ohne dienstlichen Anlass im Computer nach Bekannten gesucht, etwa nach der Ex-Freundin des neuen Freundes seiner Ex-Freundin. Auch das durfte er nicht.

Zum „achtungswürdigen Verhalten“ gibt es einiges an Rechtsprechung bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht. So wurden einem Polizisten vor Jahren die Dienstbezüge gekürzt, weil er bei einer außerdienstlichen Feier, aber auch während der Dienstzeit Kolleginnen angebaggert hatte.

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