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Berlin: Freispruch für den Hitler-Gruß

Richter: Antisemitismus beim Länderspiel in Polen kann hier nicht bestraft werdenVON MARKUS HESSELMANN BERLIN.Im Prozeß um die Ausschreitungen beim Fußball-Länderspiel Polen - Deutschland wurden die beiden Angeklagten gestern freigesprochen.

Von Markus Hesselmann

Richter: Antisemitismus beim Länderspiel in Polen kann hier nicht bestraft werdenVON MARKUS HESSELMANN BERLIN.Im Prozeß um die Ausschreitungen beim Fußball-Länderspiel Polen - Deutschland wurden die beiden Angeklagten gestern freigesprochen.Etwa 300 deutsche Hooligans hatten vor einem Jahr im Stadion von Zabrze randaliert, Nazi-Symbole gezeigt und antisemitische Parolen gebrüllt.Zwei Berliner, Jan H.(24) und René W.(28) waren im Rahmen der TV-Berichterstattung im Bild festgehalten und von der Staatsanwaltschaft beim Hitler-Gruß identifiziert worden.Für die Urteilsfindung im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten war aber entscheidend, daß die Tat im Ausland verübt worden war.Der Gesetzgeber habe den entsprechenden Paragraphen ausdrücklich auf das Inland beschränkt, stellte Richter Klaus Nanzka in seiner Begründung klar. Fernsehstunde im Amtsgericht: Spöttisch fordert Richter Nanzka die beiden Angeklagten auf, in der ersten Reihe Platz zu nehmen und zu genießen.Das Dargebotene, ein Video-Zusammenschnitt der Berichterstattung um das Länderspiel, ist aber keineswegs unterhaltsam: Hooligans grölen auf den Stadionrängen, sie seien "wieder einmarschiert" und "in Polen, um Juden zu versohlen".Immer wieder halten die Kameras auf das Transparent "Schindler-Juden, wir grüßen Euch".Es kommt zur Massenschlägerei und zum Knüppeleinsatz der polnischen Polizei.Mit Hilfe der TV-Bilder will Staatsanwalt Günter Sohnrey nicht nur die Tatbeteiligung der Angeklagten nachweisen, sondern auch deren Verhalten in eine "Inlandstat" umdefinieren.Entscheidend sei - so Sohnrey unter Berufung auf entsprechende Paragraphen des Strafgesetzbuches - nicht nur der Ort einer Tat selbst, sondern auch der Ort von deren "Erfolg". Ein solcher sei die Sichtbarkeit der verfassungsfeindlichen Symbole durch die Medien in Deutschland.Die Angeklagten hätten die Tat zudem "bedingt vorsätzlich" begangen, weil sie mit einer TV-Übertragung des Länderspiels und dadurch mit Millionen von Zuschauern rechnen konnten.Sohnrey fordert sechs Monate Gefängnis für Jan H.und zehn für den einschlägig vorbestraften René W.- jeweils ohne Bewährung. Wolfram Nahrath, Verteidiger von René W., plädiert auf Freispruch.Der Rechtsanwalt, einst Chef der inzwischen verbotenen Naziorganisation "Wiking-Jugend" und häufig Vertreter von Rechtsradikalen in Berlin und Brandenburg, macht geltend, daß Sohnreys "Konstruktion" durch das Gesetz nicht gedeckt sei.Sohnreys Beweisführung sei für eine Fachpublikation oder eine Gesetzesinitiative interessant, nicht aber für ein Strafverfahren.F.Klaus Frick, Anwalt von Jan H., schließt sich der Argumentation an.Die Angeklagten äußern sich nicht.Beide folgen dem Verfahren meist mit gesenkten Köpfen.Nur als im Zusammenhang mit früheren Ermittlungen gegen René W.dessen Lieblingsklub 1.FC Union erwähnt wird, wirft W.einen verächtlichen Blick in die Runde. Nach ganzen sieben Minuten Bedenkzeit verkündet Nanzka das Urteil.Der Richter hält die von Sohnrey vorgestellte rechtliche Konstellation zwar für "denkbar", kann sie mit seiner Überzeugung jedoch nicht in Einklang bringen.Der Gesetzgeber habe mit Bedacht in den Paragraphen 86a des Strafgesetzbuches die Einschränkung "im Inland" hineingeschrieben.Sohnrey kündigt an, daß die Staatsanwaltschaft die Möglichkeiten einer Revision prüfen wird.

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