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Umstrittenes Gesetz. Der Mietendeckel der rot-rot-grünen Koalition trat zum 23. Februar 2020 in Berlin in Kraft. CDU und FDP im Bundestag haben eine Normenkontrollklage dagegen angekündigt.

© Kitty Kleist-Heinrich

Update

Entscheidung im Bundesverfassungsgericht: Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel erfolglos

Ein Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht zieht nicht die Notbremse. Der Mietendeckel bleibt inkraft. Die Eilanträge zur Aussetzung des umstrittenen Berliner „Miete-Wohn-Gesetzes“ sind gescheitert. Wie das oberste Gericht in einer Mitteilung am Donnerstag schreibt, „sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht.“

Allerdings „überwiegen sie aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“ Deshalb beschloss die 3. Kammer des Ersten Senats den „Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung des Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ abzulehnen.

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Deutschlands oberste Richter lehnten mit dem selben Beschluss noch weitere Anträge gegen den Mietendeckel ab: Eine Verfassungsbeschwerde sowie eine weitere einstweilige Anordnung. Die Beschwerdeführer hätten „nicht hinreichend dargetan, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind“. Ebenso wenig überzeugten die Argumente der Kläger die Richter, dass diesen durch den Mietendeckel ein „schwerer Nachteil entsteht“.

Der Beschluss sagt noch nichts aus über die grundsätzliche Frage, ob der Deckel gegen die deutsche Verfassung verstößt oder nicht. Wie aus Karlsruhe weiter verlautet: „Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.“ Die Verfassungsbeschwerde sei „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“.

Richter halten möglichen Vermögensschaden für „überschaubar“

Weil die Richter mit der Aussetzung des Gesetzes allerdings einen „erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ vornehmen würden, müssten für einen solchen Schritt ein „besonders strenger Maßstab“ angelegt werden. Nur wenn die Gründe für die Gesetzesaussetzung „so schwer wiegen“, dass dieser Schritt „unabdingbar“ sei, dürfe das Gericht einschreiten. Dafür sehen die Richter keine ausreichende Anhaltspunkte in dem Antrag.

Bei der Abwägung der Nachteile, die Vermietern entstehen, falls Berlins Mietendeckel nicht verfassungskonform wäre, sehen die Karlsruher Richter einen möglichen Vermögensschaden als überschaubar an: Vermieter könnten sich „für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen“. Daher entstehe ihnen auch kein „irreversibler Schaden“.

Hinzu komme, dass die Ordnungsämter des Landes einen Ermessungsspielraum bei der Verhängung von Bußgeldern hätten. Sie könnten also von einer Bestrafung von „erkennbar überforderten“ Vermietern absehen. Hinzu komme, dass das Verbot überhöhte Mieten zu fordern oder entgegenzunehmen „erst ab dem 23. November“ in Kraft trete. Vermieter hätten also Zeit genug, „sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen“.

Die Durchsetzbarkeit des Mietendeckel-Gesetzes litte erheblich

Dass das Pendel zugunsten des Landes ausschlägt, begründen die Verfassungsrichter mit der Gefahr, dass sich Vermieter sonst nicht an das Gesetz halten würden. Dies hatte der antragstellende Vermieter selbst wohl auch angekündigt. Und falls sich das Berliner Gesetz als verfassungskonform herausstellt, „entfiele die Bußgeldbewehrung“. Das wiederum sei ein schwer wiegender Nachteil für das Land Berlin.

Denn damit entfiele „der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.“ Kurzum, die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte erheblich. Und das überwiege die Nachteile, die den Vermietern entstehen.

Mieterverein: Deckel hat "erste Hürde genommen"

Für den Berliner Mieterverein hat der "Mietendeckel damit eine erste Hürde genommen". Ohne Bußgeldvorschriften, dessen Aussetzung die sechs Kläger gefordert hätten, würde sich kein Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben halten. Geschäftsführer Reiner Wild: "Unmissverständlicher kann man sich nicht über die Gesetzestreue von Wohnungsanbietern äußern“. Das sei nicht verwunderlich angesichts der "unzähligen Angriffe auf die Mietspiegel und der Missachtung der Mietpreisbremse oder Kappungsgrenzen in der Vergangenheit".

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