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Die Berliner Polizei darf sichtbare Tätowierungen nicht verbieten.

© Ralf Roeger/ dpa

Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Berliner Polizei muss Bewerber mit sichtbaren Tattoos akzeptieren

Ein Bewerber hatte geklagt, weil die Berliner Polizei ihn wegen einer großflächigen Tätowierung abgelehnt hatte. Das Gericht gab dem Kläger recht.

Die Berliner Polizei muss Bewerber mit sichtbaren Tätowierungen einstellen, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes heißt es, ein Verbot, sichtbare Tätowierungen zu tragen, sei ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Bewerbern und deshalb nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Diese fehle aber bislang. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Geklagt hatte ein 26-jähriger Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin mit zum Teil großflächigen Tattoos am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und an einem Handgelenk. Der Polizeipräsident hatte die Bewerbung unter Verweis auf die Tätowierungen abgelehnt. Der Antragsteller bewarb sich dem Gericht zufolge um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum 3. September 2018. Bei den Tattoos handele es sich um Abbildungen, verschiedene Symbole und einen Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigten unter anderem Fußballvorlieben und wiesen familiäre Bezüge auf, hieß es weiter. Der Polizei schienen diese wegen ihrer Größe und der Motivvielfalt „geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen“, wie das Gericht mitteilte. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht. Das Gericht verpflichtete jetzt die Behörde vorläufig, den Antragsteller weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Eine Ablehnung des Antragstellers wegen seiner sichtbaren, inhaltlich aber nicht beanstandeten Tätowierungen sei rechtswidrig. Schließlich lasse sich das Verbot, Tätowierungen zu tragen, „seiner Natur nach nicht auf die Zeit der Dienstausübung beschränken“. Damit sind laut Gericht bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sind, Polizeibeamte im Land Berlin berechtigt, Tätowierungen zu tragen. Die Tattoos dürfen in ihrem Sinngehalt aber nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen.

Unzulässig wären etwa Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei. Ob der Antragsteller jetzt tatsächlich eingestellt wird, hänge nun insbesondere von seiner noch nicht geprüften gesundheitlichen Eignung ab, so das Gericht. (epd)

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