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Durch die Lockerungen könnte der Weinbrunnen wieder stattfinden. Aber was ist ein Weinfest ohne Wein?

© imago/PEMAX

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Genehmigung für Weinbrunnen am Rüdesheimer Platz nicht rechtmäßig

2014 klagte ein Anwohner gegen das Weinfest. Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Genehmigung zu Unrecht erteilt wurde.

Seit mehr als 50 Jahren hat der „Rheingauer Weinbrunnen“ auf dem Rüdesheimer Platz Tradition; dort schenken Winzer aus dem Landkreis Rheingau-Taunus Wein und Sekt aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag über eine Klage aus dem Jahr 2014 entschieden, es kam zu dem Schluss, dass die Genehmigung für das Fest vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf rechtswidrig erteilt wurde.

Ein Anwohner war seinerzeit vor Gericht gezogen; er fühlte sich durch den Lärm auf dem Platz gestört. Damals hatte das Bezirksamt die Genehmigung für einen durchgehenden Betrieb vom 9. Mai bis 22. September erteilt.

Welche Folgen die Entscheidung für den künftigen Betrieb haben wird, steht noch nicht fest.

Bezirksbürgermeister Reinhard Naumann (SPD) sagte am Donnerstagabend in einer ersten Reaktion: „Den Weinbrunnen wird es weiter geben.“ Die Situation von 2014 sei nicht mit der von heute vergleichbar. Inzwischen gebe es beispielsweise an Sonntagen keinen Betrieb mehr. Man müsse zudem darauf warten, bis die Entscheidung schriftlich vorliege.

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Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage des Anwohners keinen Erfolg, anders als jetzt die Revision. Laut dem Bundesverwaltungsgericht hätte der Betrieb "nicht ohne besonderen, über die Bewirtung hinausgehenden Anlass und nicht über mehrere Monate gestattet werden dürfen". Das Oberverwaltungsgericht habe "die Gefahr unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung fehlerhaft verneint", befand das Bundesverwaltungsgericht. Das Berliner Gericht "hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, die Lärmprognose zu kontrollieren, sondern hätte die Rechtsgrundlage der Gestattungen vollständig prüfen müssen".

"Absehbare Folge des Weinverkaufs"

Das Bundesverwaltungsgericht war weiter der Überzeugung, dass das Oberverwaltungsgericht Lärm, der nach Betriebsende um 22 Uhr noch von auf dem Platz gebliebenen Gästen ausgehe, "zu Unrecht nicht dem Betrieb des "Weinbrunnens" zugerechnet" habe. Diese Lärmbelastung sei - "wie schon die Nutzung des Mittelteils des Platzes durch Gäste des "Weinbrunnens" zur Tagzeit - absehbare Folge des Verkaufs von Weinflaschen zum Konsum an Ort und Stelle".

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