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Gekommen, um zu lernen: Für Schüler:innen einzelner Klassenstufen sollen im Fall erneuter Schulschließungen Ausnahmen gelten.

© Frank Rumpenhorst/dpa

Exklusiv

Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht: Berliner Eltern wollen Rückkehr zum normalen Schulbetrieb erwirken

Wegen Lernlücken und Entwicklungsdefiziten: Vier Eltern gehen stellvertretend für ihre Kinder gerichtlich gegen das Wechselmodell an Grundschulen vor.

Vier Eltern haben beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Beschwerde gegen das Wechselmodell an Grundschulen und gegen den Beschluss vom Verwaltungsgericht eingereicht. In einem Eilantrag vom 25. Februar hatten die Eltern gefordert, dass ihre Kinder (aus den Jahrgangsstufen 1, 2 und 3) wieder in normaler Klassenstärke in Präsenzform und mit gewohnten Lernmethoden unterrichtet werden. Den Antrag wies das Verwaltungsgericht am 10. März zurück.

Derzeit werden die Grundschüler in Berlin in unterschiedlichen Wechselmodellen beschult. In der Praxis haben die Kinder entweder jeden Tag etwa drei Unterrichtsstunden oder sie werden nur jeden zweiten Tag, beziehungsweise nur jede zweite Woche, beschult. Jede Schule entscheidet selbst, welches Modell sie als am besten geeignet empfindet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass es die grundsätzliche Schließung der Schulen sowie den Wechselunterricht aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie für „sachlich gerechtfertigt“ halte, da die Einschränkung des Präsenzbetriebes dem Schutz der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung des Virus diene.

Zwar „seien nach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) die Schülerinnen und Schüler eher kein ,Motor‘ des Infektionsgeschehens“,  heißt es in dem Gerichtsbeschluss,  jedoch stehe die Häufigkeit von Infektionen in einer engen Beziehung zur Inzidenz in der Gesamtbevölkerung. Der Zugang zum schulischen Unterricht werde nicht verweigert, sondern nur „modifiziert“.

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Die vier Antragssteller, die jetzt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingereicht haben, kritisieren die nach ihrem Empfinden nicht angemessene Benachteiligung ihrer Kinder und berufen sich auf das Grundrecht auf Bildung (Art. 20 der Berliner Verfassung).

Die verlässliche Öffnungszeit einer Grundschule beträgt laut Berliner Schulgesetz in der Regel sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen. Vertreten werden die Antragsteller vom Berliner Rechtsanwalt Niko Härting. Die Eltern hätten Angst, dass ihren Kindern "wichtige Entwicklungsmöglichkeiten" genommen würden und Lernlücken entstünden. Bei manchen seien auch seelische Gründe das Motiv für die Beschwerde beim OVG, sagt der Anwalt dem Tagesspiegel.

Die Eltern befürchten Lernlücken und Chancenungleichheit

Einer der Antragsteller ist ein 48-jähriger Vater, der namentlich nicht genannt werden will. Seine sechsjährige Tochter besucht die erste Klasse einer Berliner Grundschule. Im Gespräch mit dem Tagesspiegel sagt er, dass er Angst habe, dass seine Tochter für sie persönlich wichtige Dinge in diesem Jahr nicht lernen würde, weil diese „extrem schüchtern“ sei und starke Probleme habe, sich vor der Klasse zu öffnen.

Für ihre psychosoziale Entwicklung sei der Unterricht in einer normalen Form enorm wichtig, das betonten auch Lehrer und Erzieher. „Was wir momentan haben, ist eine Schule der 50er Jahre mit Stillsitzen und leisem Aufgabenmachen“, sagt der Vater am Telefon.

Was seine Tochter, und auch andere Kinder, wieder bräuchten, sei eine Förderung „der sozialen Kompetenzen“. „Sie müssen den Umgang miteinander in Gruppenarbeit lernen und auch wie man vor der Klasse spricht“.

Momentan habe seine Tochter nur an zwei oder drei Tagen in der Woche Unterricht. An den anderen Tagen besucht sie die Notbetreuung, „in der aber häufig keine Aufgaben gemacht werden“, wie der Vater sagt, weil die Lehrer parallel verschiedene Kinder aus verschiedenen Klassenstufen betreuen müssten. Häufig müsste seine Tochter die Aufgaben am Abend nachholen, da fehle es oft an Konzentration.

Ein Anrecht auf die Notbetreuung hat das Mädchen, da ihre Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten. Andere Antragsteller haben diese Möglichkeit nicht. Eine andere Mutter hat vor allem Angst, dass bei ihrer Tochter Lernlücken entstehen, die sie nicht wieder aufholen kann.

Wann das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet, war bisher noch nicht zu erfahren.  

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