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Das Berliner Hundegesetz wurde 2016 erneuert. Es regelt unter anderem die Leinenpflicht für Vierbeiner.

© Jan-Philipp Strobel/dpa

Berliner Verfassungsgerichtshof: Verfassungsbeschwerden gegen Hundegesetz zurückgewiesen

Die Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht und zur Aufzucht von Hunden wurden bestätigt. Ein Hundehalter hatte geklagt, weil er seine Privatsphäre verletzt sah.

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat Beschwerden gegen Regelungen im Berliner Hundegesetz zurückgewiesen. Der Gerichtshof bestätigte in den am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht und zur Aufzucht von Hunden. Die Beschwerden richteten sich gegen das 2016 erneuerte Hundegesetz. (Az. VerfGH 15/17 und VerfGH 50/17)

Ein Hundehalter hatte sich dagegen gewandt, dass laut dem Gesetz in der Öffentlichkeit Namen und Adresse an einem Halsband oder am Brustgeschirr angegeben werden müssen. Er machte geltend, dass dies seine Privatsphäre verletze. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit der Begründung ab, der Eingriff in die Rechte der Hundehalter sei "von sehr geringem Gewicht".

In einem zweiten Verfahren wandten sich zwei Mitglieder eines Hundezüchtervereins gegen die Regelung, dass die Haltung eines Hunds im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden darf, wenn dieser von geeigneten Haltern wie beispielsweise Tierärzten erworben wird. Der Verfassungsgerichtshof stufte dies als verhältnismäßig ein. Damit sollten Menschen vor Gefahren durch Hunde geschützt werden, "die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden", erklärten die Richter. cax/cfm (AFP)

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