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ARCHIV - ILLUSTRATION - Ein Mann sitzt am 28.11.2011 in einem Büro in Köln an seinem Computer-Arbeitsplatz und telefoniert. Foto: Oliver Berg dpa (zu dpa «Deutschen ist Acht-Stunden-Tag heilig» vom 17.10.2015) +++(c) dpa - Bildfunk+++

© dpa

Berliner Urteil zum Arbeitsrecht: Kündigung nach privatem Surfen ist rechtens

Wer auf der Arbeit zu privaten Zwecken im Internet surft, kann dafür seinen Job verlieren. Das hat das Berliner Landesarbeitsgericht nun bestätigt.

Privates Surfen am Arbeitsplatz kann den Job kosten – auch wenn der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners auswertet, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Das Landesarbeitsgericht hat jetzt eine außerordentliche Kündigung auf dieser Grundlage bestätigt. Es hat aber eine Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nach Hinweisen auf Verstöße gegen diese Anweisung hatte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Dienstrechners überprüft und festgestellt, dass der Mitarbeiter in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen insgesamt rund fünf Tage fürs private Surfen verwendet hatte.

Der Arbeitgeber darf die Daten auswerten - auch ohne Einwilligung

Der Inhalt spielte keine Rolle. Die daraufhin erfolgte Kündigung aus wichtigem Grund sei rechtswirksam, entschied das Gericht. Das unerlaubte Nutzen des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs gebe es kein „Beweisverwertungsverbot“ zu Lasten des Arbeitgebers. Es gehe zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Mitarbeiter nicht eingewilligt habe, doch das Verwerten der dabei erfassten Daten sei statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube ein Speichern und Auswerten zur Missbrauchskontrolle auch ohne vorherige Einwilligung (Az.: 5 Sa 657/15).

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