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Smartphones sind in den Schulen allgegenwärtig: Es wird gechattet, fotografiert - und gemobbt.

© Doris Spiekermann-Klaas

Update

Berliner Lehrer zog das Handy ein: Kein Grundrecht verletzt: Schüler unterlag vor Gericht

Ein ganzes Wochenende ohne Smartphone - das wollte ein Neuntklässler nicht hinnehmen. Es ging ihm auch um die "Ehre".

Und weg damit: Täglich verschwinden Handys in den Schubladen oder Schränken von Schulleitern, weil Schüler damit den Unterricht stören oder auf andere Weise gegen geltende Handyverbote verstoßen.

Genau dies war auch am 29. Mai 2015 in der Lichtenberger Sekundarschule "Grüner Campus Malchow" passiert. Aber anders als sonst üblich wollten sich der betreffende Neuntklässler und seine Eltern damit nicht abfinden: Der Schüler, der inzwischen volljährig ist und die Schule wechselte, sei in seinen Grundrechten verletzt worden, weil das Telefon das ganze Wochenende einbehalten wurde, fanden sie und zogen vor Gericht.

Kläger fühlte sich "gedemütigt"

"Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt", erläuterte das Gericht am Mittwoch. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage aber als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, "könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten", wurde argumentiert. An diesem Interesse fehle es aber: Da der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort, befanden die Richter. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff.

Ich wäre für ein komplettes Verbot auf dem Schulgelände [...]. Ein Störsender in der Schule wäre vielleicht auch möglich. Die Kids sollen sich auf den Unterricht konzentrieren und nicht irgendwie "sozial" interagieren indem sie Videos und LOLs austauschen.

schreibt NutzerIn macthepirat

"Schüler nicht in Grundrechten verletzt"

Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greift demnach nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar, betonten die Richter. Gegen das Urteil konnte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden (VG 3 K 797.15). Davon habe die Familie des Jungen allerdings keinen Gebrauch gemacht, teilte ihr Anwalt Rolf Haase auf Tagesspiegel-Anfrage mit.

Unabhängig von dem aktuellen Fall beschäftigt sich auch der Landesschülerausschuss mit dem Thema "Handyverbot in der Schule". Die Forderung lautet, dass es zumindest an Oberschulen keine solchen Verbote geben dürfe, da es "nicht mehr zeitgemäß" sei, wie Landesschülersprecher Konstantin Gülden bereits nach seiner Wahl in einem Interview mit dem Tagesspiegel argumentiert hatte. Schulen sollten einen "mündigen Umgang mit Medien vermitteln, und dafür müssten sie mehr in den Unterricht einbezogen werden". Lehrer würden "teilweise wochenlang" Handys einziehen.

Landesschülerausschuss will klare Regelung

Der Landesschülerausschuss hatte zwischenzeitlich die Bildungsverwaltung gebeten, die Rechtslage zu prüfen und mitzuteilen, "was Lehrer und Schüler in dieser Hinsicht dürfen". Diese Prüfung ist inzwischen erfolgt, wie Gülden am Mittwoch auf Anfrage mitteilte. Statt der gewünschten "klaren, einsehbaren Handlungsanweisung" habe es aber nur die Auskunft gegeben, dass das Sache der Schulen bleibe. Gülden ist damit nicht zufrieden. "Das löst nicht unser Problem, dass es manche Schulen komplett übertreiben und Handy für einen viel zu langen Zeittraum einziehen". Und er fragt: "Wer will schon seine Schule deshalb verklagen?"

Die rechtliche Bewertung des Handy-Einzugs ist mit dem aktuellen Urteil aber nicht abgeschlossen: Hier ging es nicht darum, ob Lehrer Handy generell einziehen dürfen, sondern nur um die Feststellung, ob das Vorgehen im konkreten Fall rechtwidrig gewesen sei. Eine solche "Feststellungsklage" kann aber nur erfolgreich sein, "wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder ein Grundrecht verletzt wurde", erläuterte ein Gerichtssprecher. Beides sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Schüler inzwischen eine andere Schule besuche.

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