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Während der Lockdowns mussten 2020 auch viele Einzelhandelsgeschäfte schließen.

© Kay Nietfeld/dpa-Bildfunk

Berliner Gericht weist Klage ab: Keine Dezemberhilfe für Einzelhändler, die wegen Corona schließen mussten

Händler bekommen keine Erstattung für Umsatzeinbußen, auch wenn sie schließen mussten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Schuhkette abgewiesen.

Ein Einzelhändler hat keinen Anspruch auf die sogenannte Dezemberhilfe, auch wenn seine Geschäfte ab Mitte Dezember 2020 wegen des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben mussten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit die Klage einer Schuhgeschäfts-Kette abgewiesen.

Im Herbst 2020 hatten die Regierungschefs von Bund und Ländern verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios mussten ab November schließen.

Diese Betriebe konnten für November und Dezember jeweils eine "außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe" von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vorjahresmonat beantragen – die sogenannte November- bzw. Dezemberhilfe. 

Der Handel – zu dem auch die Schuhfilialen der Klägerin zählen – blieb hingegen zunächst weiter geöffnet. Erst ab dem 16. Dezember mussten die meisten Geschäfte den Betrieb einstellen. Nur bestimmte Läden blieben geöffnet, die zur Versorgung der Bevölkerung dringend benötigt wurden, zum Beispiel Supermärkte. 

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Unternehmen, die von Schließungen betroffen waren, konnten die Überbrückungshilfe III beantragen. Die deckte jedoch nur Fixkosten ab wie zum Beispiel Miete und Strom – nicht die Umsatzeinbußen.

Einkäufe werden nachgeholt, Dienstleistungen nicht unbedingt

Die Klägerin sah darin eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Branchen und wollte die Dezemberhilfe einklagen. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage jedoch ab. 

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Die Begründung: Die Erbringung von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während zum Beispiel Besuche im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant nicht unbedingt nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern auch aufschieben oder online erledigen.

Hinzu komme, dass die seit November 2020 betroffenen Einrichtungen und Firmen sechs Wochen länger geschlossen gewesen seien. Längere Schließung könne zum Verlust von Kund:innen führen.  

Die Kammer entschied, dass nicht jedem Unternehmen, das schließen musste, dieselbe außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe zusteht. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden. 

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