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Berlin-Kreuzberg: Gerichtszoff ums Riesenplakat am Postscheckamt

Darf man seine politische Meinung großflächig auf einem Fassaden-Transparent verkünden, ohne sich vorher eine Genehmigung zu holen?

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Darf man seine politische Meinung großflächig auf einem Fassaden-Transparent verkünden, ohne sich vorher eine Genehmigung zu holen? Diese Frage wird am Mittwoch vor dem Berliner Verwaltungsgericht verhandelt.

Es geht um das Großplakat von Immobilienentwickler Christoph Gröner am ehemaligen Postscheckamt am Halleschen Ufer. Der Baustadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt (Grüne), möchte das große Banner dort nicht mehr sehen. Sein Bauamt ordnete die Beseitigung an, Gröner klagte dagegen.
Auf dem Banner macht Gröner die rot-rot-grüne Senatskoalition und das Bezirksamt dafür verantwortlich, dass 623 Wohnungen nicht gebaut werden, seine Wohnungen auf dem ehemaligen Gelände der Postbank, das der Unternehmer 2013 gekauft hat. Gröner hatte Anfang des Jahres seine Baupläne überraschend geändert, wollte mehr Gewerbeflächen schaffen statt Wohnungen, erhielt dafür von den Bezirksverordneten aber kein grünes Licht. Baustadtrat Schmidt wollte nach eigenem Bekunden vermitteln, das änderte aber nichts an der Ablehnung. Gröner wirft ihm ein falsches Spiel vor.

Das riesige Plakat hängt am ehemaligen Postbank-Tower in Kreuzberg.
Das riesige Plakat hängt am ehemaligen Postbank-Tower in Kreuzberg.

© Paul Zinken/dpa

Nach längeren internen Querelen riss der Gesprächsfaden ab, und Gröner machte das Zerwürfnis mit dem Baustadtrat öffentlich. Der Unternehmer sieht sich schon länger als Opfer einer investorenfeindlichen Politik von Linken und Grünen, tritt in Talkshows auf und verteidigt seine Zunft. Wegen eines Bauprojektes in der Rigaer Straße wurde er aus der linken Szene verbal attackiert und bedroht, einer seiner Wachleute soll zusammengeschlagen worden sein. Jetzt geht es um ein vergleichsweise harmloses Vergehen. Werbeplakate an Fassaden sind in Berlin genehmigungspflichtig, doch Gröner argumentiert, es handle sich um Parteienwerbung. Das Verwaltungsgericht muss jetzt – so heißt es in einer Erklärung – abwägen, ob „der baurechtliche Verunstaltungsbegriff einer Einschränkung durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit unterliegt.“

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