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Bis zum 31. Mai ist Zeit, dann muss die Steuererklärung beim Finanzamt sein.

© Oliver Berg/dpa

Steuererklärung 2017: So bekommen Sie Geld vom Finanzamt zurück

985 Euro bekommt jeder Berliner im Schnitt vom Finanzamt zurück. Mit ein paar Tricks kann man Steuern sparen. Was Sie dazu wissen müssen.

Die Mühe lohnt sich: Durchschnittlich 985 Euro haben Berlins Steuerzahler nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen im vergangenen Jahr vom Finanzamt zurückbekommen – 985 gute Gründe, sich in den nächsten Tagen oder Wochen an den Schreibtisch zu setzen, Belege zusammenzusuchen und seine Steuererklärung zu machen. Denn sonst läuft man Gefahr, Geld zu verschenken.

Online oder auf Papier?

Dabei ist es egal, ob Sie Ihre Angaben elektronisch über das „Elster“-Verfahren machen oder die Papiervordrucke ausfüllen. Zwischen sieben und neun Wochen hat es im vergangenen Jahr nach Angaben der Senatsverwaltung gedauert, bis die Finanzämter die Steuererklärungen bearbeitet hatten – egal, ob man „Elster“ genutzt hat oder, wie es in Berlin noch immer rund ein Drittel der Steuerbürger tun, die guten alten Papierformulare. Die dürfen Arbeitnehmer und Rentner auch in Zukunft weiter verwenden.

Eigentlich hatte die Regierung das ändern wollen. Im Steuermodernisierungsgesetz, das im vergangenen Jahr verabschiedet worden ist und dessen Regelungen nun peu à peu umgesetzt werden, hatte das Bundesfinanzministerium alle Steuerzahler in die Pflicht nehmen wollen, ihre Steuererklärungen nur noch online zu übermitteln. Viele Steuererklärungen werden schon heute nicht mehr vom Sachbearbeiter, sondern vom Computer überprüft. Eine hundertprozentige Elster-Quote hätte das erleichtert. Nach zahlreichen Protesten ist man davon aber wieder abgerückt. Für Selbstständige gibt es eine solche „Elster"-Pflicht allerdings schon heute.

Muss ich eine Erklärung machen?

Für viele ist die Steuererklärung freiwillig, für einige ist sie aber Pflicht. Das gilt etwa für Arbeitnehmer oder Pensionäre mit Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI. Auch wer sich Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, muss in aller Regel mit dem Finanzamt abrechnen, es sei denn, man hat im vergangenen Jahr maximal 11.000 Euro verdient (Ehepaare: 20.900 Euro). Auch bei Nebeneinkünften (Miete, selbstständige Arbeit) über 410 Euro – Minijobs zählen nicht – muss man eine Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn man Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld von über 410 Euro bezogen hat. Rentner sind betroffen, wenn sie mit ihren Einkünften aus der Rente und anderen Einkommensquellen wie Miete und Verpachtung über den steuerlichen Grundfreibetrag von 8652 Euro (Ehepaare: 17.304 Euro) kommen. Anleger müssen tätig werden, wenn sie noch Kirchensteuer für ihre Kapitalerträge abführen oder ausländische Erträge versteuern müssen.

Kampf mit den Belegen. Viele Sachbearbeiter im Finanzamt wollen die Belege nicht mehr sehen. Aufbewahren muss man sie aber trotzdem.
Kampf mit den Belegen. Viele Sachbearbeiter im Finanzamt wollen die Belege nicht mehr sehen. Aufbewahren muss man sie aber trotzdem.

© Imago/Jochen Tack

Wie lange habe ich Zeit?

In Zukunft haben Steuerzahler mehr Zeit für ihre Steuererklärung. Nach dem Steuermodernisierungsgesetz wird die Frist um zwei Monate verlängert. Wer seine Steuererklärung selbst macht, hat dann bis zum 31. Juli Zeit, wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, sogar bis zum 28. Februar. Allerdings gilt das erst ab dem Veranlagungszeitraum 2017, für den man seine Steuererklärung 2018 abgibt. Die neuen, dann maßgeblichen Daten sind der 31. Juli 2018 und der 28. Februar 2019.

Im neuen Recht gelten aber Zuckerbrot und Peitsche: Die Verlängerung ist nämlich an schärfere Sanktionen geknüpft, wenn man die Fristen nicht einhält. Für jeden Monat, den man verspätet abgibt, kann der Finanzbeamte in Zukunft 25 Euro Verspätungszuschlag erheben. Bisher ist das im Wesentlichen in das Ermessen der Sachbearbeiter gestellt.

Für dieses Jahr bleibt aber noch alles beim Alten. Wer seine Erklärung ohne fremde Hilfe ausfüllt, muss bis zum 31. Mai fertig sein, Steuerberater oder Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen müssen das Finanzamt bis spätestens 2. Januar 2018 beliefern.

Muss ich Belege mitschicken?

Viele Sachbearbeiter winken inzwischen ab. Sie haben keine Lust mehr, mit Bewirtungsquittungen, Bücherrechnungen oder Belegen über neue Brillen bombardiert zu werden. Das heißt aber nicht, dass Sie diese Unterlagen in den Papierkorb werfen dürfen. Auf Verlangen des Finanzamts muss man nämlich alle Ausgaben belegen können. „Spendenbescheinigungen muss man allerdings in jedem Fall beifügen“, sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. Auch wenn sich Ausgaben deutlich verändert haben, sollte man Quittungen beifügen. „Wenn Sie statt 100 Euro ausnahmsweise 600 Euro für Fachliteratur ausgegeben haben, sollten Sie die Rechnungen von sich aus beifügen“, rät Wawro.

Was ist dieses Jahr neu?

Steuerzahler profitieren bei der aktuellen Steuererklärung von einigen Vergünstigungen. Der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkünfte komplett von der Steuerpflicht verschont bleiben, ist 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 168 Euro auf 8820 Euro (Verheiratete: 17.640 Euro) gestiegen. Kindergeld und Kinderfreibetrag sind ebenfalls erhöht worden, beim Kindergeld sind es zwei Euro pro Kind, beim Kinderfreibetrag sind es 108 Euro im Jahr.

Wer Angehörige finanziell unterstützt, kann für 2016 bis zu 8652 Euro als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, 180 Euro mehr als im Vorjahr. Beiträge an die Rentenversicherung, an berufsständische Versorgungswerke und – wichtig für Selbstständige – für die Rürup-Rente können jetzt bis zu einer Höhe von 22.767 Euro geltend gemacht werden, das Finanzamt berücksichtigt davon 82 Prozent. Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern nicht mehr die abziehbaren Beiträge, wenn man die Gesundheitsprogramme selbst bezahlt hat, etwa Yoga- oder Pilateskurse, und von der Krankenkasse später einen Teil oder alles zurückbekommt.

Eine wichtige Erleichterung betrifft die Schusseligen unter den Steuerzahlern. Wer Schreibfehler in seiner Steuererklärung macht, kann diese jetzt auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist korrigieren. Bisher galt das nur für Fehler, die dem Finanzamt unterlaufen sind. Das ist die einzige Regelung aus dem Steuermodernisierungsgesetz, die schon für diese Steuererklärung gilt.

Wie kann ich sparen?

Sparen lässt sich vor allem mit Hilfe der Werbungskosten. Wer schon mit dem Weg zur Arbeit (Entfernungspauschale: 30 Cent pro Kilometer, einfacher Weg) an der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro kratzt, schafft es mit zusätzlichen Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur oder Fortbildungen, über die Grenze zu springen – und so Steuern zu sparen. Wer nicht nur an einem Ort arbeitet, sondern zwei Arbeitsstätten hat, kann den Weg zum zweiten Arbeitsort als Reisekosten abrechnen. Der Vorteil: Statt der Pauschale kann man dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückweg – absetzen. „Für Autofahrer kann sich das lohnen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine.

Steuern sparen kann man auch, indem man Handwerker und Haushaltshilfen beschäftigt. Für Handwerker kann man Lohnkosten von bis zu 6000 Euro im Jahr ansetzen, davon berücksichtigt der Fiskus 20 Prozent, also 1200 Euro im Jahr. Ausgaben für Reinigungskräfte oder Gärtner kann man sogar bis zu einer Höhe von 20.000 Euro geltend machen, unterm Strich kann man so 4000 Euro/Jahr sparen. Übrigens: Wenn die Großeltern die Kinder hüten und man sie dafür bezahlen möchte, kann man auch das als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen, sagt Steuerberater Wawro. Falls Oma und Opa das nicht wollen, könne man ihnen zumindest die Monatskarte für die BVG spendieren – und sich einen Teil über die Steuer zurückholen.

Ein Arbeitszimmer können nur wenige Arbeitnehmer steuerlich absetzen.
Ein Arbeitszimmer können nur wenige Arbeitnehmer steuerlich absetzen.

© picture alliance / dpa/ Patrick Pleul

Wer kann ein Arbeitszimmer absetzen?

Bis zu 1250 Euro im Jahr kann man als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn man in seiner privaten Wohnung oder in seinem Haus ein Arbeitszimmer hat und der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Ein Problem, das Lehrer kennen, aber auch Förster und Mitarbeiter im Außendienst. Sogar unbegrenzt lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen, wenn sich – wie bei vielen Freiberuflern – der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit im Heimarbeitszimmer abspielt.

Falls Sie nach diesen Vorgaben ein Arbeitszimmer beanspruchen können, können Sie die Ausgaben für Miete, Strom und Nebenkosten anteilig (Verhältnis des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche) absetzen. Auch Renovierungskosten und die Ausgaben für die Ausstattung des Raums mit Teppichboden oder Lampen kann man steuerlich geltend machen. Übrigens: Aufwendungen für Schreibtisch, Stuhl, Computer oder Drucker kann man immer als Werbungskosten angeben, auch ohne Arbeitszimmer.

Was nicht geht

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs haben die Hoffnung so mancher Arbeitnehmer auf ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer gedämpft. Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, Durchgangszimmer sind ausgeschlossen, eine kleine Arbeitsecke reicht nicht. „Der Steuerzahler muss sich warm anziehen“, sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. „Die Finanzrichter sehen das Ganze sehr kritisch.“ Es könne sein, vermutet Wawro, dass Finanzbeamte künftig verstärkt Kontrollen durchführen und sich die Zimmer vor Ort ansehen. Eine gute Nachricht aber gibt es. Eine Couch, sagt Wawro, dürfe auch in einem Arbeitszimmer stehen. „Auch Arbeitnehmer müssen sich ausruhen können.“

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