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Nach dem Büro kellnern. Mehr als insgesamt 48 Stunden darf man in der Woche nicht arbeiten.

© Murat/dpa

Nebenjob: Wenn eine Arbeit nicht reicht

Immer mehr Beschäftigte suchen sich neben ihrem Hauptberuf eine Zweitanstellung. Was sie dabei arbeits- und steuerrechtlich beachten sollten.

Kathrin Fischeidl ist 26, hat ein Studium absolviert, zwei Abschlüsse und drei Jobs. Einmal in der Woche arbeitet die Kunsthistorikerin im Minijob bei einem Auktionshaus und an drei weiteren Tagen in der IT-Abteilung eines Museums. Zusätzlich macht sie über die Volkshochschule Nachmittagsbetreuung für Grundschüler. „Mein Ziel ist irgendwann eine Vollzeitstelle im Kunst- und Kulturbereich“, sagt sie. „Doch das ist nicht so einfach.“

Fischeidl ist nicht die einzige Berufstätige, die mehr als einen Job hat. Ende 2016 zählte die Bundesagentur für Arbeit 3,1 Millionen Mehrfachbeschäftigte. Nach Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat sich ihre Zahl seit 2003 mehr als verdoppelt. Die meisten kombinieren eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit einem Minijob bis 450 Euro. Andere haben zwei sozialversicherungspflichtige Jobs, wieder andere verdienen nebenbei als Selbstständige, und manche üben mehrere Minijobs gleichzeitig aus.

Plötzlich viel Arbeit - Minijobber gesucht

Minijobs gibt es meist bei Tätigkeiten, in denen man Arbeitsspitzen hat“, erklärt Wolfgang Buschfort, Sprecher der Minijob-Zentrale, die alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse registriert und verwaltet. Das ist zum Beispiel in der Gastronomie und im Einzelhandel der Fall, wo in der Hochsaison mehr Arbeit anfällt als im Rest des Jahres. „Für die meisten ist das keine Lebensperspektive. Sie wollen sich über einen bestimmten Zeitraum ein bisschen was dazu verdienen“, sagt Buschfort. Laut IAB verdienen Mehrfachbeschäftigte in ihrem Hauptjob durchschnittlich rund 570 Euro weniger als Menschen, die nur eine Stelle haben.

Eine geringfügige Beschäftigung hat den Vorteil, dass sie als Zweitjob neben einer regulären Stelle steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Auch von der Rentenversicherungspflicht können Minijobber sich befreien lassen – und haben dennoch Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Bedingung dafür ist, dass der Zuverdienst die Grenze von insgesamt 450 Euro nicht überschreitet, auch wenn man mehrere Minijobs gleichzeitig hat. Außerdem ist zusätzlich zur Hauptbeschäftigung nur ein Minijob abgabenfrei.

Auch kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern, sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Allerdings kann Lohnsteuer fällig werden, wenn diese nicht vom Arbeitgeber pauschal abgeführt wird. „Wenn die Haupttätigkeit mit der Steuerklasse I abgerechnet wird, fällt die zweite Beschäftigung automatisch in die Steuerklasse VI“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das heißt konkret, dass zunächst einmal relativ viel Lohnsteuer abgezogen wird – die man sich dann zum Teil über die Steuererklärung zurückholen kann. Wer den hohen Steuerabzug vermeiden möchte, kann eventuell einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt stellen, sagt Klocke.

Jobs bei der Konkurrenz sind verboten

Ob man überhaupt eine zweite Arbeit ausüben darf, hängt vom Arbeitgeber ab. „Arbeitsrechtlich gesehen darf man einen Nebenjob haben, sofern er nicht den Interessen des Arbeitgebers entgegensteht“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. In den meisten Arbeitsverträgen gebe es Passagen, die eine weitere Beschäftigung nach Absprache erlauben. Verbieten kann der Chef etwa einen Zweitjob bei der Konkurrenz oder Tätigkeiten, die auf Kosten der Leistung seiner Angestellten gehen: Zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer müde ins Büro kommt, weil er nachts Taxi fährt.

Wie viel man nebenbei arbeiten darf, hängt von der Stundenzahl ab. Die wird bei mehreren abhängigen, also nicht selbstständigen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen es nicht sein. „Wenn man nebenher selbstständig beschäftigt ist, ist das Arbeitszeitgesetz dagegen kein Thema“, erklärt Oberthür.

Problematisch wird es dann höchstens, wenn die Arbeitszeit sich überschneidet. Wenn die Schicht an der Kinokasse bereits anfängt, der Chef aber möchte, dass das Angebot an den Geschäftspartner fertig gestellt wird, haben Arbeitnehmer kein Recht zu gehen. dpa

Julia Ruhnau

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