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Kleine Alltagsfluchten. Der Urlaub beginnt mit der Planung.

© Getty Images/iStockphoto

Auf und davon: Was Arbeitnehmer über die Urlaubsplanung wissen müssen

Urlaub soll der Erholung vom Arbeitsalltag dienen. Bei der Planung gibt es für Arbeitnehmer aber manches zu beachten.

Die Deutschen sind in Reiselaune – und lassen sich den Urlaub dank stabiler Wirtschaftslage, niedriger Arbeitslosenquote und geringer Inflation auch immer mehr kosten. Allein im vergangenen Jahr gaben die Bundesbürger nach einer Analyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen 88 Milliarden Euro für Touren ins In- und Ausland aus – ein neuer Rekord. Dabei lassen sich die Deutschen offenbar weder von politischen Krisen noch von steigender Terrorgefahr von ihrer Reiselust abbringen: Auch 2017 wollen sich mehr als zwei Drittel von ihnen auf große Tour begeben, viele haben schon gebucht. Doch so schön Reisen auch sein mögen: Damit die Auszeit vom Job auch erholsam wird, haben Arbeitnehmer einiges zu beachten. Wir haben die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

NATIONALE UNTERSCHIEDE 

Deutschland steht im weltweiten Vergleich keinesfalls an erster Stelle, wenn es um die Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage geht. In Finnland, Brasilien und Frankreich haben Beschäftigte laut Gesetz einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr, in China und Kanada dagegen sind es nur zehn. Arbeitnehmer in Deutschland haben nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Mindestanspruch auf 20 Tage bezahlten Erholungsurlaub, wenn sie fünf Tage pro Woche arbeiten. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24 Tage. „Aber wer nach Tarifvertrag bezahlt wird, hat einen größeren Urlaubsanspruch“, sagt Rainer Jung vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Je nach Branche liegt der Tarifurlaub meist bei 24 bis 30 Tagen.

MEHR URLAUB FÜR JUGENDLICHE

Das Bundesurlaubsgesetz greift erst mit dem 18. Geburtstag. Davor gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Arbeitnehmer unter 18 Jahren haben danach einen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Tagen. Wer jünger als 17 Jahre ist, darf der Firma wenigstens 27 Tage fernbleiben, unter 16-Jährige gar mindestens 30 Tage.

URLAUBSGELD GIBT ES NICHT FÜR JEDEN

Auch in Fragen des Urlaubsgeldes sind Beschäftigte mit Tarifverträgen deutlich besser gestellt als andere. „Einen Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld haben Beschäftigte nur, wenn Urlaubsgeld vertraglich vereinbart ist, zum Beispiel, wenn sie nach Tarifvertrag bezahlt werden oder im individuellen Arbeitsvertrag“, sagt Rainer Jung vom WSI. Dementsprechend bekommen Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen auch deutlich häufiger Urlaubsgeld. Beschäftigte mit Tarifbindung erhalten zu 61 Prozent ein Urlaubsgeld, Beschäftigte ohne nur zu 32 Prozent. Dabei ist die Höhe des tariflich vereinbarten Extras sehr unterschiedlich und liegt bei einem mittleren Einkommen zwischen 155 und 2270 Euro.

KEINE FERIEN OHNE GENEHMIGUNG

Prinzipiell müssen Urlaubstage in dem Jahr genommen werden, in dem sie anfallen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist jedoch möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Immer gilt: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub im Betrieb beantragen und vom Chef genehmigen lassen. Wer dies unterlässt und dem Arbeitsplatz ohne Erlaubnis fernbleibt, riskiert die Kündigung.

STREITTHEMA IM UNTERNEHMEN

Ferien sind zwar für viele Menschen selbstverständlich geworden, allerdings gibt es rund um dieses Thema immer wieder Streitigkeiten am Arbeitsplatz. Sehr häufig gehe es um den Urlaubszeitpunkt, sagt der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler. So kann ein gewünschter Zeitraum mit dem Arbeitsaufkommen im Unternehmen oder mit den Plänen von Kollegen kollidieren. Laut Gesetz sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“.

IM ZWEIFEL ENTSCHEIDEN GERICHTE

Am Ende entscheidet der Chef, wer von seinen Mitarbeitern wann und wie lange Urlaub machen darf. Gibt es im Betrieb in einer solchen Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung, kann man die Causa auch von einem Arbeitsgericht klären lassen. In eindeutigen Fällen, etwa wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht bereit ist, Urlaub zu gewähren, kann sogar eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die den Arbeitgeber dann zur Freistellung zwingt. Nur: „In dem Betrieb wird der Betroffene aller Erfahrung nach keine Karriere mehr machen“, sagt Arbeitsrechtler Däubler. „Wenn es in der Firma irgendwann einmal um Arbeitsplatzabbau geht, ist er möglicherweise als Erster dran“, sagt der Jurist. Deshalb rät er eher dazu, den Chef darauf hinzuweisen, wie dringend der Urlaub ist und wie sehr die Angehörigen darauf warten. Man könne auch andeuten, dass man Schwierigkeiten habe, so motiviert wie bisher weiterzuarbeiten. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gebe, solle man sich an diesen wenden, da er ein Mitbestimmungsrecht zum Urlaubsplan hat.

ABSCHALTEN ERLAUBT

Im Urlaub muss man nicht für den Chef erreichbar sein. „Urlaub bedeutet, dass man von jeder Form von Arbeit freigestellt ist. Man kann also das Handy klingeln lassen, wenn man die Nummer der Firma auf dem Display erkennt“, sagt Jurist Däubler. „Faktisch gibt es aber viele, die auch im Urlaub nach ihren E-Mails schauen und die dem Chef eine kurze Auskunft geben würden. Aber wenn es ein längeres Gespräch wird oder gar eine Telefonkonferenz, zählt der Tag nicht mehr als Urlaubstag“, sagt der Arbeitsrechtler.

BEI KRANKHEIT VERFÄLLT URLAUB NICHT

Besonders ärgerlich ist es, wenn man in den Ferien krank wird. Allerdings werden die Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn der oder die Erkrankte die Arbeitsunfähigkeit nachweist – am besten sofort durch ein ärztliches Attest. Dann können die entsprechenden Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen bis Jahresende und bis zum 31. März nicht genommen werden kann, erlischt er nicht. Vielmehr beginnt eine Frist von 15 Monaten für den Betroffenen. Wird er also im Folgejahr wieder gesund, kann er den Urlaub nachträglich nehmen.

SECHS MONATE WARTEN

Wer neu in einem Unternehmen ist, hat erstmals nach sechs Monaten in der Firma Anspruch auf Urlaub. Die Frist beginnt dabei mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. In der Zeit danach erwirbt der Arbeitnehmer je geleistetem Monat ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber kann auf Nachfrage allerdings von der sechsmonatigen Wartefrist abweichen und dem Beschäftigten freiwillig vorher Urlaub gewähren. Während seiner Ferien einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen nachzugehen, ist dagegen laut Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich verboten. „Macht man es dennoch, verletzt man Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die zu einer Abmahnung führen können“, sagt Jurist Däubler.

GELD STATT ERHOLUNG

Es gibt für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer vorzuschreiben, auf Urlaubstage zu verzichten und die ihm zustehende Freizeit und Erholung durch eine Zahlung abzugelten. „Es ist seit jeher anerkannt, dass der Arbeitnehmer sich den Urlaub nicht abkaufen lassen kann“, sagt Däubler. „Macht er es dennoch, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Der Arbeitgeber wird also zwei Mal belastet.“ Anders sieht die Sache aus, wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und keine Zeit mehr bleibt, den Resturlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. In diesem Fall muss der Beschäftigte ein Entgelt für die verbliebenen Urlaubstage ausbezahlt bekommen.

Lisa Splanemann

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