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Mallorca gebucht. Üblicherweise kann ein Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub nicht zurücknehmen.

© Andreas Lander/dpa

Arbeitsrecht: Wie viel Urlaub steht mir nach der Kündigung noch zu?

Ein Leser hat gekündigt und will wissen, ob er seinen schon genehmigten Urlaub noch nehmen kann. Der Arbeitsrechtler Christoph Abeln erklärt die Sachlage.

Unser Leser fragt: Mein Arbeitgeber hat mir für April zwei Wochen Urlaub genehmigt, der Mallorca-Trip mit der Familie ist gebucht. Nun habe ich aber meinen Job auf übernächsten Monat gekündigt. Kann mein Chef jetzt verlangen, dass ich nicht fahre?

Christoph Abeln antwortet: Grundsätzlich kann ein einmal genehmigter Urlaub nur unter hohen Hürden vom Arbeitgeber zurückgenommen werden. Denn: Der Arbeitnehmer soll sich auf seine geplante Erholung verlassen können. Zu den wenigen möglichen Ausnahmen gehört, dass in dem Unternehmen erhebliche Probleme herrschen und ausschließlich der Urlaubnehmende diese in den Griff bekommen kann.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn sich der geplante Urlaub in der ersten Jahreshälfte befindet. Jedem Arbeitnehmer stehen mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr zu, die er auch schon am Anfang des Jahres nehmen kann. Problematisch wird es allerdings, wenn der Arbeitnehmer dem Unternehmen im ersten Halbjahr den Rücken kehrt. Dann steht ihm nur ein anteiliger Anspruch auf Urlaub zu. Konkret: Wer Ende März das Unternehmen verlässt, darf bis dahin ein Viertel seines Jahresurlaubs genommen haben.

Was aber passiert, wenn man vor der Entscheidung, das Unternehmen zu verlassen, bereits für längere Zeit Urlaub genehmigt bekommen hat? Hier kann der Arbeitgeber verlangen, dass man seinen Urlaub kürzt. Möchte man dies nicht, muss nach einem Kompromiss gesucht werden. Die Alternative ist etwa, dass unbezahlter Urlaub genommen wird.

Anders sieht es aus, wenn der Urlaub bereits absolviert wurde. Dann kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Mitarbeiter etwa das Gehalt anteilig zurückzahlt oder die genommene freie Zeit durch Mehrarbeit ausgleicht.

Zu beachten ist: Laut Bundesurlaubsgesetz hat 24 Tage gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub, wer sechs Tage in der Woche arbeitet. Wer fünf Tage arbeitet, hat mindestens auf 20 Tage Anspruch. Der Urlaubsanspruch gilt dabei nicht pro Arbeitgeber, sondern pro Kalenderjahr.

Scheidet ein Mitarbeiter am 30. Juni aus, hat er Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs. Scheidet er dagegen zum 31. Juli aus, hat er den vollen Urlaubsanspruch von mindestens 20 beziehungsweise 24 Tagen. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er sich den noch zustehenden Resturlaub von seinem alten Arbeitgeber auszahlen lässt. Das geht, wenn er den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig nehmen kann. Hat er aber den gesamten Jahresurlaub bereits am 31. Juli aufgebraucht oder sich auszahlen lassen, hat er beim neuen Arbeitgeber für den Rest des Jahres keinen Urlaubsanspruch mehr.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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