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Gefeuert. Werden Mitarbeiter entlassen, müssen die sozial stärksten einer Hierachieebene zuerst gehen.

© Kitty Kleist-Heinrich

Arbeitsrecht: Warum verliere gerade ich meinen Job?

Wer muss zuerst gehen, wenn der Betrieb Mitarbeiter entlässt? Und sind Abfindungen eine Ausnahme? Das erklärt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unsere Leserin fragt: Ich bin eine ungelernte Bürokraft und habe für ein Unternehmen gearbeitet, das kurz vor der Insolvenz steht. Deshalb hat mein Chef mir betriebsbedingt gekündigt. Obwohl ich ein knappes Jahr länger in der Firma und zwei Jahre älter bin als eine Kollegin, die den gleichen Job macht, aber als Industriekauffrau ausgebildet ist. Mein Chef hat die Kündigung damit begründet, dass meine Kollegin besser ins Team passt. Ich bin 52 und ledig, sie ist verheiratet und hat ein Kind, das eine Ausbildung absolviert. Ist meine Kündigung rechtens und habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Christoph Abeln antwortet: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber einige Kriterien beachten, damit die Kündigung rechtmäßig ist. Er muss zunächst die unternehmerische Entscheidung treffen, dass er den Betrieb in der bisherigen Personalstärke nicht mehr fortführen kann oder will. Dann muss er beschließen, von welchen Mitarbeitern er sich trennen möchte. Dabei sind bestimmte Kriterien zu beachten: Es müssen zum einen betriebliche Gründe vorliegen. Das heißt, dass es für den Mitarbeiter nach Meinung des Chefs keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr gibt.

Zum anderen hat die Auswahl nach bestimmten sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen. Diese Kriterien der Sozialauswahl erstrecken sich auf den ganzen Betrieb, sprich der Arbeitgeber schaut sich eine Reihe von Mitarbeitern an, die „horizontal vergleichbar“, also auf einer Hierarchieebene sind. Von diesen wird der „sozial stärkste“ Mitarbeiter gekündigt, den die Kündigung am wenigsten hart treffen würde. Die Merkmale für die soziale Stärke sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten, die ein Arbeitnehmer hat, und eine eventuelle Schwerbehinderung.

Abfindungen sind stets die Ausnahme. Ein gesetzlicher Anspruch ergibt sich aus Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Damit dieser greift, muss der Arbeitgeber ordentlich betriebsbedingt kündigen und der Arbeitnehmer darf nicht klagen.

Gewinnt ein Arbeitnehmer jedoch einen Kündigungsschutzprozess und hält eine Weiterbeschäftigung im Betrieb für nicht zumutbar, kann er vor Gericht einen Auflösungsantrag stellen. Wenn das Gericht die Unzumutbarkeit bestätigt, kann es das Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung aussprechen, deren Höhe bei bis zu 18 Bruttomonatsgehältern liegen kann.

Häufiger kommt es aber auf freiwilliger Basis dazu, dass ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Das ist oft für beide Seiten besser als ein Gerichtsverfahren. Die Regelhöhe einer Abfindung ist laut Kündigungsschutzgesetz ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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