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Zeit für den Sonnenschirm. Weniger Arbeitstage im Jahr heißt weniger Tage Urlaub.

© Arno Burgi/dpa

Arbeitsrecht: Urlaub in Teilzeit

Wer die Arbeitszeit reduziert, muss damit rechnen, dass sich das auf den Urlaubsanspruch auswirkt, sagt die DGB-Arbeitsrechtlerin Marta Böning.

Unser Leser fragt: Ich bin Dozent an einer privaten Bildungseinrichtung und habe vor, demnächst meine Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeit zu reduzieren. Dabei weiß ich noch nicht genau, ob ich an fünf Tagen in der Woche oder nur noch an drei Tagen wöchentlich arbeiten werde. In meinem Vertrag steht, dass ich 30 Tage Urlaub im Jahr habe. Ändert sich das, wenn ich nur noch an drei Tagen die Woche arbeite?

Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) antwortet: Wollen Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, sollten Sie in dem Antrag dafür auch angeben, auf wie viele Tage sich Ihre Arbeitszeit in Zukunft verteilen soll. Ihr Chef kann diesen Wunsch nur aus speziellen Gründen ablehnen. Ich verstehe Sie aber so, dass er Ihnen die Wahl lässt, an wie vielen Tagen Sie arbeiten wollen. Doch Sie sollten wissen: Das kann für Ihren Urlaubsanspruch bedeutende Folgen haben.

Zunächst einmal: Verkürzen Sie Ihre tägliche Arbeitszeit und die Zahl Ihrer Arbeitstage bleibt gleich, ändert sich an der Zahl ihrer Urlaubstage nichts. Gesetzlich steht Ihnen ein Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen im Jahr zu, berechnet auf der Grundlage einer Sechstagewoche, also mindestens vier Wochen bezahlter Erholungsurlaub. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine günstigere Regelung, nämlich 30 Tage Jahresurlaub auf der Grundlage einer Fünftagewoche und damit sechs Wochen arbeitsfrei, und geht natürlich vor.

Werden Sie aber künftig statt fünf nur drei Tage in der Woche arbeiten, wird Ihr künftiger Jahresurlaubsanspruch dem angepasst, unter Berücksichtigung der Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag. Sie werden also nach wie vor sechs Wochen frei haben, dies bedeutet dann aber nur noch 18 (30 x 3/5) bezahlte Urlaubstage.

Kompliziert wird es, wenn der Wechsel von Vollzeit in Teilzeit mitten im Kalenderjahr stattfindet und damit Ihr Urlaubsanspruch teilweise während der Vollzeittätigkeit, teilweise in der Teilzeittätigkeit „erdient“ wurde. Reduzieren Sie etwa zur Jahresmitte (1. Juli) Ihre Arbeitszeit und die Zahl der Arbeitstage von fünf auf drei Tage, berechnet sich Ihr Jahresurlaubsanspruch zur Hälfte auf der Grundlage einer Vollzeittätigkeit (also 15 Tage) und zur Hälfte auf der Grundlage Ihrer Teilzeittätigkeit (also neun Urlaubstage). Sie haben also insgesamt 24 Urlaubstage.

Die vor der Stundenreduzierung erarbeiteten Urlaubstage dürfen nach dem Wechsel in Teilzeit nicht verringert werden. Das bedeutet in unserem Beispiel: Können Sie Ihren Urlaub erst in der Zeit nach der Reduzierung nehmen, werden Ihre 24 Urlaubstage auf die Dreitagewoche verteilt und damit dürfen Sie acht Wochen von der Arbeit fernbleiben. Wenn Sie wiederum Ihren vollständigen Jahresurlaub von 30 Tagen vor dem Wechsel in die Teilzeit genommen haben, müssen Sie später nichts „zurückgeben“.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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