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Zeig mal. Mitarbeiter müssen nicht sämtliche Details ihres Know-hows an Kollegen weitergeben.

© Doris Spiekermann-Klaas

Arbeitsrecht: Muss ich mein Wissen mit dem neuen Kollegen teilen?

Fachwissen im Job ist ein Alleinstellungsmerkmal. Wie viel man davon an Kollegen weitergeben muss, erklärt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unser Leser fragt: Ich arbeite in einer Abteilung mit 15 Mitarbeitern und habe mir in fünf Jahren sehr viel Wissen angeeignet. Nun haben wir einen neuen Kollegen, der bereits eine Hierarchiestufe über mir steht, aber vom Unternehmen keine Ahnung hat. Mein Chef hat ihn jetzt mir zugewiesen, damit ich ihn anleite. Bin ich verpflichtet, ihm all mein Wissen, dass zum Teil sehr spezifisch ist, einfach so weiterzugeben? Das ist ja schließlich auch mein Alleinstellungsmerkmal.

Der Experte antwortet: Sie befinden sich als Arbeitnehmer hier in einer kniffligen Situation. Sie haben ein großes Interesse daran, Ihr Wissen für sich einzusetzen, da Sie es mit viel Mühe erworben haben und es einen wichtigen Teil Ihres Wettbewerbsvorteils sowohl im Team als auch auf dem internen und externen Arbeitsmarkt ausmacht. In eine solche Situation kommen Arbeitnehmer immer wieder. Gerade bei der Weitergabe von Wissen an einen neuen Kollegen, der auch noch ein Vorgesetzter ist, bleiben dann erfahrene Mitarbeiter oft verschlossen.

Auf der anderen Seite steht das Unternehmensinteresse. Manche Firmen machen den internen Wissensaustausch zu einem Teil der Unternehmenskultur. Hierfür werden häufig firmeninterne Internet-Plattformen bereitgestellt, auf denen sich die Kollegen austauschen können. In kleineren Unternehmen dagegen findet ein Austausch häufig etwa in Meetings statt.

Konkret arbeitsrechtlich sieht es folgendermaßen aus: Im Unternehmen erworbenes Fachwissen in gewissem Umfang an Kollegen weiterzugeben, ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es ist normal, dass ein neuer Mitarbeiter in die Abläufe und bestimmten Besonderheiten eines Betriebes eingewöhnt werden muss – einen Full-Time-Job kann der Arbeitgeber daraus jedoch nicht machen. Wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich als Ausbilder eingestellt ist, darf der Arbeitgeber nicht erwarten, dass sämtliche Feinheiten weitergereicht werden. Nicht jeder Arbeitnehmer ist schließlich ein geborener Pädagoge.

Und: Der Arbeitnehmer kann außerdem auch nicht verpflichtet werden, etwa mühselig privat und auf eigene Kosten erworbenes Wissen anderen einfach so zur Verfügung zu stellen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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