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Teures Rihanna-Album. Weil eines seiner Kinder die Songs illegal heruntergeladen hat, muss ein Vater 3500 Euro zahlen.

© AFP

Urheberrecht: Eltern haften für die illegalen Downloads ihrer Kinder

Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: Ein Vater muss zahlen, weil sein Kind ein Album der Sängerin Rihanna aus dem Netz heruntergeladen hat.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Urheberrechtsangelegenheit zwischen dem Plattenverlag Universal Music und einer fünfköpfigen Münchner Familie kam für Experten unerwartet. Hat ein Vater als Inhaber eines Internetanschlusses den Namen des Familienmitglieds erfahren, das gegen das Urheberrecht verstoßen habe, muss er ihn auch offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 1 ZR 19/16) und wies damit die Revision der Familie zurück, die zuvor schon vor dem Oberlandesgericht der bayerischen Landeshauptstadt unterlegen war.

„Die Entscheidung ist überraschend und schwächt erheblich die Rechtspositionen von Familien“, sagte Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Werdermann/von Rüden nach der Urteilsverkündung dem Tagesspiegel. Die Kanzlei betreibt das Portal Abmahnhelfer.de.

Schutz der Familie hat Grenzen

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein illegaler Download im Jahr 2011. Vom Anschluss der Familie wurde das Album „Loud“ der Pop-Sängerin Rihanna über eine Internettauschbörse heruntergeladen. Dabei wurde das urheberrechtlich geschützte Werk zugleich anderen Usern zur Verfügung gestellt. Über die IP-Adresse wurde der Anschluss ermittelt, der zu der Münchner Familie mit Vater, Mutter und drei gerade volljährigen Kindern gehörte.

In der Familie war durchaus bekannt, wer das Album aus der Tauschbörse geladen hatte, doch das wollte sie nicht preisgeben. Die Plattenfirma Universal Music hielt sich darum an den Vater als Anschlussinhaber und forderte 2500 Euro Schadenersatz (200 Euro je Song bei „moderater Erhöhung“) zuzüglich rund 1000 Euro Anwaltskosten.

Eine Totalkontrolle des eigenen Netzwerkes ist dem durchschnittlichen Bürger nicht zuzumuten. Die meisten sind schon im Ansatz damit technisch überfordert. Die Provider und Routeranbieter sind gehalten, ihre Kunden entsprechend zu informieren.

schreibt NutzerIn 2DTV

Doch der Vater verweigerte die Zahlung des Schadenersatzes mit dem Verweis auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie und ein anderes BGH-Urteil, in dem es zwar nicht um die Haftung für die eigenen Kinder, aber um die Ehefrau ging. Dem Ehemann war dem Urteil zufolge auch nicht zuzumuten, die Internetnutzung seiner Frau zu protokollieren oder ihren Rechner nach Download-Software zu durchsuchen, um seine Täterhaftung abzuwenden. Der BGH hatte damit dem Schutz von Ehe und Familie gegen staatliche Eingriffe den Vorrang vor dem Grundrecht auf Eigentum gegeben.

Minderjährige müssen belehrt werden

Die Frage in diesem Verfahren war nun, ob der BGH bei dieser familienfreundlichen Auslegung bleiben würde. Doch das Gericht schätzte in diesem Fall die Rechte von Universal Music höher ein. Der BGH verwies zudem auf die Unterschiede zwischen dem Fall des Ehepaars und dem der Familie, in der eine genaue Untersuchung des Computers gar nicht nötig war, weil der Täter durch einfache Nachforschungen innerhalb der Familie ermittelt werden konnte. Der Rechtsbeistand der Familie hatte den Anwälten von Universal Music während der Verhandlung vorgeworfen, Eltern für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder in Sippenhaft nehmen zu wollen.

Die Störerhaftung im WLAN ist ein deutschnationales Konstrukt. Sie ist einer der Gründe, warum wir national bei der Digitalisierung immer weiter zurückfallen.

schreibt NutzerIn woksoll

Unter anderen Umständen kann die Haftung innerhalb von Familien mit Kindern dabei durchaus beschränkt sein, selbst wenn – wie im Fall der Münchner Familie – bekannt ist, wer gegen das Urheberrecht verstoßen hat. So hat der BGH 2012 festgestellt, dass Eltern nur dann haftbar gemacht werden können, wenn sie ihre minderjährigen Kinder nicht ausreichend über die Unrechtmäßigkeit illegaler Downloads informiert und die Nutzung solcher Tauschbörsen untersagt haben.

Ein Blankoscheck ist aber auch das nicht, denn die Eltern müssen konkret darlegen, was sie zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen haben. Wenn nötig muss dies durch Zeugen, in diesem Fall unter Umständen sogar die eigenen Kinder, belegt werden. Bei Volljährigen entfällt dagegen die Pflicht zu Belehrung, sie sind grundsätzlich für ihr Handeln selbst verantwortlich.

Wlan-Netz ausreichend schützen

Als Anschlussinhaber kann man jedoch nicht nur für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die von Familienangehörigen oder Gästen begangen werden. Zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten kann der Anschlussbetreiber auch verpflichtet werden, wenn sein nicht ausreichend geschütztes W-Lan-Funknetz von Unbekannten außerhalb der eigenen vier Wände missbraucht wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 2010 erklärt, dass von privaten Betreibern eines Netzwerkes verlangt werden kann, dass sie die Standardeinstellungen ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Wird der Router vom Hersteller mit einem individuellen Schlüssel ausgeliefert, so darf diesem allerdings vertraut werden. Zudem kann vom privaten Betreiber des Netzwerks nicht verlangt werden, den Router ständig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.

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