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Markus Beckedahl, von Netzpolitik.org

© dpa/Jörg Carstensen

Verfassungsbeschwerde gegen § 202 d StGB: Netzaktivisten gegen Verbot der Datenhehlerei

Ein Gruppe von Juristen, Bloggern und Journalisten hält den Straftatbestand der "Datenhehlerei" für zu weit gefasst. Sie sehen die Presse und ihre Helfer beim Umgang mit "geleakten" Daten kriminalisiert.

Von Ronja Ringelstein

Ein Kollektiv aus Bloggern, Journalisten und Anwälten hat Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Die Aktivisten von Netzpolitik.org, Reporter ohne Grenzen und die Gesellschaft für Freiheitsrechte stellten diese am Freitag vor.

Paragraf 202d Strafgesetzbuch stelle den Umgang mit „geleakten“ Daten unter Strafe, ohne angemessene Ausnahmeregelungen für die Presse zu schaffen. Er kriminalisiere die Arbeit investigativer Journalisten und Blogger und ihrer Informanten und Helfer. „Das Verbot ist viel zu weit gefasst“, sagt Markus Beckedahl. Er hat mit seiner Organisation Netzpolitik die Verfassungsbeschwerde mit 10.000 Euro maßgeblich finanziert. Netzpolitik arbeitet ständig mit Leaks – also mit vertraulichen Daten, die von Informanten weitergegeben werden. Im vergangenen Jahr veröffentlichten sie mindestens 50 davon, schätzt Beckedahl.

Die Regelung ging unter - die umstrittene Vorratsdatenspeicherung dominierte Diskussionen

Viel Beachtung fand er bei seiner Einführung allerdings nicht, der Straftatbestand der Datenhehlerei. Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte ihn zusammen mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Dezember 2015 durchgebracht, die umstrittene Vorratsdatenspeicherung dominierte damals die Diskussionen. Nun allerdings könnte Maas das Gesetz doch noch einmal beschäftigen.

Der Paragraf 202 d Strafgesetzbuch hat es in sich – da ist auf der einen Seite der Justizminister, der ihn einwandfrei findet und auf der anderen Seite die Kritiker, die den investigativen Journalismus gefährlich nah an die Kriminalität gerückt sehen. 202 d stellt mit bis zu drei Jahren Haft unter Strafe, wenn jemand nicht öffentliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat bekommen hat, weitergibt oder öffentlich macht (exakter Wortlaut hier). Für Journalisten und Blogger ist nichts wichtiger als ihre Quellen. Sie liefern die Informationen – in manchen Fällen „leaken“ sie Dinge, die andere lieber geheim gehalten hätten. Panama Papers, Luxleaks, Doping-Skandal – all diese Veröffentlichungen wären nicht möglich gewesen ohne das Weitergeben von nicht öffentlichen Daten.

Ein Instrument, um Whistleblower abzuschrecken

„Deutschland ist ohnehin noch ein Entwicklungsland in Sachen Whistleblowerschutz und das ist ein weiteres Instrument, um Whistleblower abzuschrecken“, sagt Beckedahl. Seine „vernetzte Redaktion“, wie er sie nennt, bekommt ihre Infos von etlichen Quellen, auch Politiker seien darunter. Mit wachsendem Bekanntheitsgrad würden es immer mehr. „Vor drei Jahren wären viele vielleicht noch zum Spiegel gegangen. Heute kommen die zu uns“, sagt Beckedahl.

Zusammen mit Greenpeace veröffentlichten sie beispielsweise im November neue Kapitel aus dem geplanten TiSA-Freihandelsabkommen. Die Verhandlungspapiere wurden den Aktivisten zugespielt. Für eine Veröffentlichung waren sie natürlich nicht bestimmt – Beckedahl befürchtet nun, dass sich Blogger mit eben solchen Leaks strafbar machen.

Die Vorschrift sieht zwar eine Ausnahme für „berufsmäßige Journalisten“ vor, aber nur, wenn  die Informationen „ausschließlich zur Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten“ dienen. Wann ist man ein berufsmäßiger Journalist? Fallen Blogger darunter? Die Mitarbeiter bei Netzpolitik sind jedenfalls nicht alle hauptberufliche Journalisten.

Das sieht Ulf Buermeyer, Richter am Berliner Landgericht, als das große Problem der Vorschrift. Er hat die Verfassungsbeschwerde mit seinem Verein, der Gesellschaft für Freiheitsrechte,  maßgeblich vorangetrieben. „Die Ausnahme ist zu eng gefasst. Selbst wenn berufsmäßige Journalisten ein privates Interesse mit ihrer Arbeit verbinden, ist es ja kein „ausschließliche“ Erfüllung einer beruflichen Pflicht mehr“, sagt Buermeyer.

Auch etwa der Deutsche Presserat und der Deutsche Journalistenverband bezeichneten die Strafnorm  trotz der vorgesehenen Ausnahme für Journalisten als „eine Schwächung des Informantenschutzes und des Redaktionsgeheimnisses und damit als eine erhebliche Beeinträchtigung der Presse- und Rundfunkfreiheit“. Für Buermeyer ist nicht die Bestrafung in letzter Konsequenz entscheidend – schon durch Ermittlungen würden Justizbehörden schließlich ermächtigt, etwa Redaktionsräume zu durchsuchen und Datenträger zu beschlagnahmen.

Der Justizminister hingegen sieht das ganz anders. Er ist überzeugt, dass die Strafnorm verfassungsgemäß ist. Noch vor Inkrafttreten verteidigte er die Regelung und bezeichnete den Vorwurf, damit würden auch Whistleblower kriminalisiert als „an den Haaren herbeigezogen“. Die Datenhehlerei gelte schließlich nur für gestohlene Daten, die beispielsweise durch einen Hackerangriff erbeutet worden seien. „Ein Whistleblower besitzt aber in der Regel seine Informationen völlig rechtmäßig. Der entscheidende Punkt bei ihm ist die Weitergabe der Information, aber diese Weitergabe ist weder für den Whistleblower eine Datenhehlerei noch für denjenigen, der die Information entgegennimmt“, sagte Maas.

Die Aktivisten werfen Maas vor, "sein eigenes Gesetz nicht zu verstehen". Erlange der Blogger die Daten durch einen Leak, sei der rechtswidrig, der Whistleblower dürfe die Daten ja nicht weitergeben. Gibt der Blogger die geleakten Daten dann etwa an einen Rechtsanwalt weiter, begehe er Datenhehlerei.

Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte, ist die Verfassungsbeschwerde eine von zweien, die sich gegen die Datenhehlerei richten. Die zweite kommt von einem Berliner Anwalt. Er sieht eine Einschränkung seiner im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit - denn eine Ausnahme für Rechtsanwälte gibt es in dem neuen Strafgesetz nicht.

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