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Glaubensfragen: Religionsunterricht in Deutschland

Religionsgemeinschaften – und als solche gelten in Deutschland bisher Kirchen, nicht Moscheegemeinden – haben weitgehende Rechte im staatlichen Bildungssystem.

So geht Artikel 7, der Artikel des Grundgesetzes, der das Schulsystem bestimmt, schon im zweiten Absatz auf den Religionsunterricht ein. Absatz 3 bestimmt ihn zum „ordentlichen Lehrfach“öffentlicher Schulen – „Reli“ ist damit das einzige Schulfach, das Verfassungsrang genießt. Praktisch bedeutet der Rang als ordentliches Fach, dass man etwa mit einer Sechs in Religion sitzenbleiben kann. Gleichzeitig garantiert Artikel 7 das Recht der Kirchen, den Unterricht selbst zu gestalten: Er werde „unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts“... „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“, heißt es dort. In der Praxis bestimmen Religionsgemeinschaften nicht nur über den Lehrstoff, sondern auch übers Lehrpersonal. Religionslehrer werden zwar vom Staat bezahlt. Wer unterrichten darf – und wer gegebenenfalls nicht mehr – bestimmen die Kirchen. Dieses Recht werden vom kommenden Jahr an erstmals auch die organisierten Muslime in Deutschland haben. Bis 2019, so will es das Gesetz, sollen sie sich im vollen Sinne als Religionsgemeinschaften organisiert haben und der „Beirat“, über den sie mit dem Staat verhandeln, überflüssig werden. Ausnahme der starken Rolle des Religionsunterrichts in Deutschland war und ist Berlin, wo er seit 1948 freiwillig besucht werden konnte. Die Initiative „Pro Reli“, die ein verpflichtendes Fach wollte, scheiterte. (ade)

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