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Kinder kommen heutzutage auf den verschiedensten Wegen. Aber unverändert ist, dass sie irgendwann auf eigenen Füßen stehen.

© Christian Charisius / dpa

Ehe für alle: Kommt jetzt die Elternschaft für alle?

Die Fortpflanzungsmedizin gestaltet Beziehungen neu. Das Recht kann folgen - es muss aber nicht. Eine Analyse.

Der Bundestag hat mit dem Ja zur Homo-Ehe eine der wesentlichen Gleichheitsfragen der Gesellschaftspolitik beantwortet. Unabhängig davon, welcher Parteitaktik er seine Schöpfung zu verdanken hat, kann der Beschluss trotz mäßiger Debattenbeiträge als außergewöhnlicher Parlamentsmoment festgehalten werden. Nach Jahren, fast Jahrzehnten der Konfrontation und des Beharrens erledigt sich in beiläufiger Weise ein Konflikt, der an das Fundament des Gemeinwesens reicht. Demokratie ist, wenn plötzlich Dinge möglich werden, die unmöglich waren.

Die Skeptiker des Vorgangs sind nicht zufällig die Überstimmten. Die zu vollziehende Änderung hätte ihrer Ansicht nach noch warten und beredet werden dürfen. Die Kritik hat die für die im politischen Streit Unterlegenen typische Form gefunden, die Deklaration des Ergebnisses als verfassungswidrig und die öffentlich erwogene Anrufung des zuständigen Gerichts, neben dem Präsidenten die einzige Institution, die der demokratischen Mehrheit Einhalt gebieten könnte.

Schwulen und Lesben wird fast nichts gegeben

Hoffnungen der einen Seite wie Befürchtungen der anderen sind mutmaßlich unbegründet. Die hochsymbolische Operation war ebendies: symbolisch. Schwulen und Lesben wird außer der Heiratsurkunde fast nichts gegeben, während traditionellen Ehen gar nichts genommen wird. Allein zur Erörterung eines verfassungstheoretisch reizvollen Themas werden die Richter dem Gesetzgeber kaum in den Arm fallen. Ähnliche Motive hatten sie vor Jahren bewogen, die Lebenspartnerschaft als neue Rechtsform zweier bis auf Liebe und Begehren unverbundener Menschen zu akzeptieren. Niemand wird bedroht. Nicht das Abendland und schon gar nicht die natürliche Ordnung.

Ohnehin könnte zweifelhaft sein, worin die natürliche Ordnung auf diesem Gebiet bestehen sollte. Wenn Beziehungen, einschließlich Paarbeziehungen, zur vielfältigen Natur des Menschen zählen, kann deren Ordnung prinzipiell ebenso vielfältig gestaltet werden. Das gilt schon für die natürlichste aller Beziehungen, die der Eltern zum Kind. Vermutlich Milliarden Kinder sind auf diesem Planeten geboren worden, als deren Vater ein Mann galt, der sie nicht gezeugt hat. Was sollte an dieser Ordnung natürlich sein? Es ist eine Zuordnung, getroffen aus Willkür, Zufall, Unkenntnis, Scham oder lebenspraktischer Notwendigkeit. Die Ordnung folgt bei diesem Thema dem Menschen, nicht der Mensch der Ordnung.

Was sind Eltern? Und was heißt Gemeinschaft?

Aus dieser Perspektive können abstrakte normative Bekenntnisse zum Thema wie ein Missverständnis wirken oder sie bekommen den Charakter von Variablen. „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“, heißt es in Artikel sechs des Grundgesetzes. Stimmt nicht, so sieht es zumindest aus, jedenfalls nicht bei der Ehe. Sie soll selbst ein Teil jener Ordnung sein, durch diese definiert und anders geordnet werden können als bisher. Eine weitere Neubestimmung kündigt sich für die zweite Variable des Verfassungssatzes an, die Familie. Bisher handelt es sich hier um die Gemeinschaft von Eltern mit ihrem Kind. Aber was bedeutet heute Gemeinschaft? Und was sind Eltern?

Beispielhaft für die schwieriger werdende Orientierung ist die Geburt eines Kindes in Moskau im Februar 2011, das als eine Art Waise gilt, obwohl es zu insgesamt sieben Personen in elterlicher Beziehung steht. Auf die Welt kam es auf den Wunsch eines italienischen Ehepaars, Donata Paradiso und Giovanni Campanelli. Es war mit Spendersamen und gespendeter Eizelle in einer Moskauer Klinik gezeugt und dann von einer Leihmutter ausgetragen worden. Als die Wunscheltern, die einst „Bestelleltern“ genannt wurden und die heute in Fachkreisen als „intendierte Eltern“ firmieren, ihr Kind den Behörden meldeten, wurde ihnen eine Umgehung der Adoptionsregeln und ein Verstoß gegen das in Italien geltende Leihmutterschaftsverbot vorgeworfen. Eine genetische Verwandtschaft gab es nicht, wovon das Paar selbst überrascht war, da der Mann in der Klinik seinen Samen abgegeben hatte. So kam das Kind zu Pflegeeltern, den Eltern sechs und sieben.

Der Gen-Nachweis ist nicht das Maß aller Dinge

Klagen des doppelt enttäuschten Paars scheiterten. Die rechtliche Zuordnung erfolgte über Parameter, die ihre Initiative und nicht zuletzt ihre Investitionen übergingen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnte die Zuordnung als geschützte „Familie“ ab. Die Rede war von einem „parental project“ einem Elternschaftsprojekt. Die Kategorie der durch keinerlei genetisches Material mit einem Kind verbundenen Wunscheltern war vor ein paar Jahrzehnten noch Science Fiction. Heute ist sie noch lange nicht die Regel, aber eine wichtiger werdende Ausnahme. Ohne Frau Paradiso und Herrn Campanelli hätte es keine künstliche Befruchtung mit Spendenmitteln, keine Leihmutterschaft und damit auch kein Kind gegeben. Es fällt schwer, ihnen keine prinzipielle elterliche Gemeinschaft zu attestieren, nur weil es an einem Gen-Nachweis fehlt.

Was für die bürgerliche Ehe bisher die Egalisierungsbestrebungen von Schwulen und Lesben waren, ist für die bürgerliche Familie somit das Auseinanderfallen von Befruchtung, Schwangerschaft und Elternsein. Hier eine soziale, dort eine sozial-biotechnische Dynamik, die jeweils zur Mehrung der Möglichkeiten führt. Und damit zu der Schwierigkeit, ihr normativ gerecht zu werden.

Mit-Mütter wird es geben, bei Mit-Vätern wird gezögert

Die Schwierigkeiten zeigen sich bereits im pauschalen Verweis, der die Ehevorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Homopaare öffnet. Beispielsweise ist laut BGB Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Vater ist, wer mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater festgestellt worden ist. Wird in einer Homo-Ehe die Mutter, die nicht gebiert, Mutter nach Gesetz oder kann sie die Mutterschaft anerkennen, die laut BGB nach wie vor eine Vaterschaft ist? Oder muss sie – Achtung, Diskriminierung – das Kind adoptieren? Neben abstammungsrechtlichen stellen sich auch sorge- und unterhaltsrechtliche Fragen, die dann zunächst den Gerichten überantwortet sind.

Keine unlösbaren Probleme. Anzunehmen ist, dass sich auch der Gesetzgeber nach der Wahl einiger davon annehmen wird. Kürzlich hat ein von Justizminister Heiko Maas (SPD) einberufener „Arbeitskreis Abstammungsrecht“ als einen seiner ersten Vorschläge präsentiert, den Begriff Abstammung zu streichen, weil er nur eine von mehreren Eigenschaften benennt, die eine Elternschaft kennzeichnen. Schon darin bestätigt sich das Nebeneinander von Natur und Norm.

Die weiteren Vorschläge sind trotzdem lebensnah. So soll es künftig neben der Mutter als Alternative zum Vater eine „Mit-Mutter“ geben können. Insgesamt soll die Zuordnung eines zweiten rechtlichen Elternteils flexibler werden. Zugleich soll ein genetischer Vater, der nicht auch selbst der rechtliche ist, gestärkt werden, wenn er Verantwortung für das Kind übernehmen will.

Wünsche nach inniger Verschmelzung werden technisch erfüllt

Gleichwohl soll es dabei bleiben, dass ein Kind nur zwei Elternteile hat. Eigentlich eine erstaunlich ängstliche Festlegung, bedenkt man die Konstellationen, in denen sich allein schon eine biologische Elternschaft ereignen kann. So werden auch in Deutschland Kinder geboren, die zwei Mütter haben. Zwar begnügen sich lesbische Paare mit Kinderwunsch häufig damit, dass eine Partnerin Spendersamen besorgt. Beim Wunsch nach innigerer Verschmelzung kann aber auch die Eizelle der einen Partnerin extrakorporal befruchtet und der anderen eingesetzt werden („reziproke In-vitro-Fertilisation“). In manchen Ländern ist sogar der Transfer entkernter Eizellen erlaubt, die mit Genmaterial einer weiteren Frau bestückt und von Spendersamen befruchtet werden: Eine genetische Doppelmutterschaft.

Weil dergleichen in Deutschland untersagt ist, heißt das nicht, dass Regelungen dazu dauerhaft unterbleiben können. Deutsche, die sich im Ausland auf vielfältige Weise einen Kinderwunsch erfüllen, konfrontieren die Behörden immer wieder mit dem Ersuchen nach Anerkennung. So hat es der Bundesgerichtshof durchgelassen, dass zwei deutsche Männer die Eltern für ein Kind sein dürfen, das eine Leihmutter in den USA ausgetragen hatte. Trotz hier geltenden Leihmutterschaftsverbots und wohl nur, weil einer der beiden genetischer Vater war. Die Leihmutter wollte nur den Job; ohne den Richterspruch wären die Männer kinderlos und das Kind wäre elternlos geblieben.

Homos haben zwei Bindungsformen, Heteros nur eine

Welche Formen einer derart umgestalteten Natur sollten sich in den Regelungen widerspiegeln? Technischer Fortschritt, die wachsende Akzeptanz schwul-lesbischer Familienmodelle und der Druck durch voneinander abweichende Vorschriften auch innerhalb der EU bedingen einander gegenseitig. Und über allem wölbt sich das stärkste gesellschaftspolitische Paradigma der Gegenwart, das Gleichstellungserfordernis.

Gerade dieses Argument ist in der Diskussion um die Öffnung der Ehe strapaziert worden. Absehbar ist, dass es weiter eine Rolle spielen wird. Das beginnt schon bei der Frage, warum die rechtliche Primärzuordnung immer zur Mutter erfolgen sollte. Gewiss, ohne Mutter keine Kinder. Aber gilt das nicht auch für den Vater? In der Diskussion um die Ehe zeigt sich außerdem, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner jetzt mit der Umwandlung zur Ehe eine Auswahl der rechtlichen Bindungsform haben, während für die Verbindung von Mann und Frau nur die Ehe vorgesehen ist. Eine Ungleichbehandlung?

So fortschrittlich es klingt, wenn die bürgerliche Ehe eine staatlich geförderte Homo-Einstandsgemeinschaft sein kann und Abstammung nur einer von vielen Aspekten der Elternschaft – bei dem Thema erweist sich, dass auch in einer vermeintlich modernen Politik Leitbilder stecken, die Anleihen bei der sonst skeptisch betrachteten „natürlichen Ordnung“ nehmen. Vor allem anderen erscheint hier das gerade in Deutschland unverändert romantisierte Bild der sorgenden Mutter als Hauptanknüpfungspunkt menschlicher Genese. Männer tauchen traditionell nur als Randgestalten auf. Ein Arbeitsleben als „Ernährer“ und Illustriertenfotos von Vätern am Wickeltisch können mit der symbolischen Strahlkraft einer stillenden Mutter schlecht konkurrieren.

Ein altes Mütter-Ideal wirkt diskriminierend

Dieses weibliche Ideal dürfte mitverantwortlich dafür sein, dass Eizellspende und Leihmutterschaft nach wie vor mit Strafe bedroht sind. Die Ablehnung der dann befürchteten „gespaltenen Mutterschaft“ wird zwar auch damit begründet, dass Kinder psychische Schäden nehmen könnten. Aber gilt das nicht etwa auch für die Freigabe zur Adoption? Risiken bei einer Aufhebung des Verbots, etwa die Ausnutzung von Zwangslagen oder wirtschaftlicher Schwäche, könnte wirksam auf gesetzlicher Ebene begegnet werden.

Das Leihmutterverbot erweist sich auch aus anderer Warte als Hürde. Während Frauenpaare mit und ohne Trauschein seit jeher Kinder kriegen können, ist Männerpaaren eine Erfüllung des gemeinsamen Wunsches seit jeher versagt. Eine Diskriminierung? Wenn ja, könnte ihr bis zur Erlaubnis der Leihmutterschaft durch Privilegierung bei Adoptionsverfahren entgegengewirkt werden. Eine Quote, wie in der Frauenförderung. Eine andere Gleichstellungsfrage sind die Rechte genetischer Väter, bei denen die werdende Mutter eine Abtreibung will – oder er will sie, sie aber nicht.

Männer, Frauen und Kinder gehören zusammen

Die öffentliche Emphase und die Mehrheiten, die es für die Homo-Ehe gab, wird es für die Regelung solcher Themen kaum geben. Die rechtliche Ordnung der Familie hat sich noch nicht, wie bei der Ehe, in einer Weise verselbstständigt, dass sie konsequent Gleichstellungsansprüchen unterworfen werden könnte. Hier gilt sie noch etwas, die „natürliche“ Ordnung mit den kleineren oder größeren Ungerechtigkeiten, die sie mit sich bringt. Die Aufweitung der klassischen Ehe muss deshalb auch nicht als zivilisatorischer Fortschritt gefeiert, sondern kann – wertungsfrei – als Wandel begriffen werden. Möglich, dass der Gesetzgeber eines aktuell fernen Tages angesichts Kinderknappheit darauf kommt, die Bindung von Mann und Frau wieder besonders zu fördern. Oder dass statt Ehe und Familie die Erzeugung und das Kindeswohl „unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ im Grundgesetz stehen. Männer, Frauen und Kinder gehören auch dann zusammen. Wie, kann jede Generation neu entscheiden.

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