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Bundesinnenminister Thomas de Maizière (rechts) möchte, das alles so bleibt, wie es ist.

© Uli Deck, dpa

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Lehrer wollen streiken dürfen

Muss das Streikverbot für alle Beamten gelten? Die Gewerkschaften sagen: Nein. Der Bundesinnenminister hält dagegen.

Vordergründig ging es um Lehrer bei der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am Mittwoch. Aber Innenminister Thomas de Maizière (CDU) wäre nicht extra aus Berlin angereist, wüsste er nicht, dass mit dem Streikverbot eine deutsche Beamtentradition auf dem Spiel steht, die europaweit ihresgleichen sucht. Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ stehen unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung. Der Innenminister möchte persönlich dafür einstehen, dass sie fortgelten, so wie sie sind. Er sprach von einer „Besonderheit“ und einem „Vorteil unseres Gemeinwesens“, dass Beamte radikal verfügbar sind und keine Arbeitskämpfe beginnen dürfen.

Dabei hat de Maizière das Gericht prinzipiell an seiner Seite. In einer Vielzahl von Entscheidungen haben die Richter den Staatsdienern zu Achtung und Ansprüchen verholfen. Doch was Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle zur Eröffnung der Verhandlung sagt, klingt spürbar distanziert. „In der Vergangenheit“ sei das Verbot „überwiegend“ als untrennbar vom Berufsbeamten angesehen worden. Wörtlich im Grundgesetz steht davon nämlich nichts. Gegenteilige, für ein Streikrecht plädierende Stimmen, insbesondere in den frühen siebziger Jahren, hätten sich „nicht durchsetzen können“.

Der Gewerkschaft geht es ums Prinzip

Nun erscheint denkbar, was de Maizière für undenkbar hält. Es sei zwar übertrieben, dass in diesem Verfahren über die Zukunft des Beamtentums entschieden würde, jedoch gebe es eine Breitenwirkung, betont Voßkuhle. Schließlich seien drei Viertel der 800000 Lehrerinnen und Lehrer Beamte, in anderen staatlichen Aufgaben kommen noch einmal eine Million dazu.

Die klagenden Berufsvertreter aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) im Rücken, deren Streik- und Protestaufrufen sie gefolgt waren und dafür disziplinarisch gemaßregelt wurden.

Der GEW geht es ums Prinzip, ebenso der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, die auch vor Gericht vertreten war. „Streik ist kein Unglück“, sagt deren Vertreter Jens Schubert. Darin liege auch keine Abkehr vom Beschäftigungsverhältnis, sondern vielmehr eine Hinwendung. Für einen Bundesinnenminister, der die strikten Regeln als „funktionales Korsett“ preist und von der „krisenfesten Staatsverwaltung“ schwärmt, dürften solche Worte eine Zumutung sein.

Obwohl sich das Grundgesetz selbst zur Thematik enthält, sind die Richter in ihrem Urteil nicht ganz frei. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert jeder Person das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten. Einschränkungen für Polizei oder Staatsverwaltung sind möglich, jedoch müssen sie „rechtmäßig“ sein. Der für die Konvention zuständige Menschenrechtsgerichtshof folgerte 2008 und 2009 nach Klagen türkischer Beamter daraus, dass ein absolutes Streikverbot nur bei hoheitlichen Aufgaben vertretbar sei – wenn der Beamte also unmittelbar mit Wirkung für und gegen den Staat handelt wie etwa bei einer polizeilichen Festnahme.

"Ein gewisser Europäisierungsdruck"

Ein funktionales Kriterium ist damit also bestimmt, für das sich auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht 2014 in einem Urteil erwärmen konnte und das die Kläger jetzt dankbar aufgriffen. Lehrer handeln nicht hoheitlich, also könne sie das aus der Verfassung abgeleitete Streikverbot nicht treffen. Selbst wenn, dann sei es unverhältnismäßig, argumentieren sie.

„Wir stehen unter einem gewissen Europäisierungsdruck“, erkannte denn auch Richter Peter Huber. Das Diktum aus Straßburg hat formal den Rang einfachen Gesetzesrechts, kann also kraft Verfassung ausgehebelt werden. Aber zugleich sind die Richter in Karlsruhe in der Pflicht, das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen.

Aus den Äußerungen der Richterinnen und Richter am Mittwoch ging hervor, dass sie wohl an einer klugen Synthese arbeiten wollen. Ob sie in die zumindest sprachlich verunglückte Aufspaltung in „Randbeamten“ und „Kernbeamten“ führt, wird abzuwarten sein. Dass mit dem Streikrecht, wie von de Maizière prophezeit, das Ende des Berufsbeamtentums beschlossen würde, konnte man auf der Richterbank nicht nachvollziehen. Jost Müller Neuhof

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