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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich am Donnerstag mit der missbräuchlichen Nutzung von Internetanschlüssen beschäftigt.

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BGH zum Internet-Missbrauch: User haften nicht automatisch für illegale Downloads ihrer Gäste

Gut für Verbraucher: Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass WG-Bewohner und Gäste nicht mehr in jedem Fall über die missbräuchliche Nutzung des Internetanschluss belehrt werden müssen.

Es ist die zweite Entscheidung zum Vorteil der Verbraucher in dieser Woche. Nachdem die Große Koalition am Mittwoch die Abschaffung der Störerhaftung für Hotspot-Betreiber beschlossen hat, folgte am Donnerstag ein Urteil des Bundesgerichtshofs über die Haftung bei Verstößen gegen das Urheberrecht.

Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen, entschied das Gericht. Zwar müssen Eltern ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Gäste oder WG-Mitglieder aber „nicht zumutbar“, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe (AZ: I ZR 86/15).

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihrer Nichte und deren Freund aus Australien den PC-Zugang erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht.

„Bisher verlangt der Bundesgerichtshof gegenüber erwachsenen Familienmitglieder keine Belehrung, da für sich genommen nichts dafür spricht, dass der Nutzer den Internetanschluss zum Zwecke des Filesharings missbrauchen könnte. Dass der Bundesgerichtshofs das jetzt auch auf Gäste und Besucher und Mitglieder einer Wohngemeinschaft erweitert, ist ein großer Erfolg für Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann / von Rüden. Die Kanzlei betreibt das Portal Abmahnhelfer.de, über das jährlich Hunderte Abmahnungen der Film- und Musikindustrie abgewehrt werden. 

Auch Auswirkungen auf Vermieter von Ferienwohnungen

„Die Entscheidung ist auch für die Tausenden Vermieter maßgeblich, die ihre Wohnungen über Portale wie airbnb.de vermitteln. Diese müssen nun nicht mehr nachweisen, dass sie ihre Gäste auf die Illegalität des Filesharings aufgeklärt haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese aus einem anderen Land kommen“, ergänzt von Rüden und wies zugleich darauf hin, dass die Entscheidung auch der Linie der Bundesregierung folgt, die Grundsätze zur Störerhaltung grundsätzlich aufgeben zu wollen.

In einem der insgesamt sechs verhandelten Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob der Anschlussinhaber gegenüber erwachsenen Personen, die zwar im entfernten Sinne Familienangehörige sind, aber überwiegend außerhalb Deutschlands leben, über die Illegalität von Tauschbörsen aufzuklären sind und ihnen die Teilnahme an diesen zu verbieten hat. Für erwachsene Familienangehörige hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 entschieden, dass diese nicht anlasslos über die Illegalität des Filesharings zu belehren sind.

In dem aktuellen Fall (I ZR 86/15) hatte die Beklagte ihrer in Australien lebenden Nichte und deren Lebensgefährten den Zugang zum Internetanschluss gewährt. Weil die beiden nicht über den Missbrauch belehrt wurden, hatte das Landgericht Hamburg die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das geht jedoch nach Ansicht des BGH zu weit, im konkreten Fall würden die mittelbaren Störer über Gebühr haftbar gemacht.

In weiteren Urteilen setzte sich das Gericht mit der Berechnung von Abmahngebühren auseinander. Deren Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung richten, hieß es. (mit dpa)

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