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Verwechslungsgefahr? So sehen Wildschweine aus, die Ähnlichkeit mit Islandponys ist eher gering.

© dpa

Tödlicher Schuss in Brandenburg: Berliner Jäger verwechselt Pony mit Wildschwein

Ein Jäger verwechselte ein Islandpony auf einer eingezäunten Koppel mit einen Wildschwein - und schoss. Das Tier überlebte den Irrtum nicht. Gegen den Einzug seines Waffenscheins zog der 64-Jährige vor Gericht - und verlor.

Es war ein Irrtum mit Folgen. Ein Jäger aus Berlin streifte im August vergangenen Jahres nördlich von Oranienburg durch sein Jagdrevier. Die Dunkelheit hatte schon eingesetzt. Da meinte der 64-Jährige, auf einer Wiese ein Wildschwein zu sehen. Und schoss. Das Tier war aber gar kein Wildschwein - sondern ein Islandpony. Für dieses war die Verwechslung tödlich. Die polizeiliche Waffenbehörde beschloss daraufhin, dass der Jäger besser keinen Waffenschein haben sollte. Dies bestätigte jetzt das Berliner Verwaltungsgericht. Denn der Mann hatte gegen die Entscheidung der Polizei geklagt: Ein einziger Fehlschuss könne doch "die waffenrechtliche Zuverlässigkeit" nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Außerdem sei auch das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz bereits eingestellt.

Die erste Kammer des Verwaltungsgericht bestätigte aber die Auffassung der Waffenbehörde. Der Vorfall rechtfertige die Annahme, dass der Mann Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es mangele an Zuverlässigkeit. Laut Gericht hat er gegen die grundlegende Pflicht der Jagdausübung, sich nämlich genau über das Tier zu vergewissern, verstoßen. Jede noch so geringe Unsicherheit oder Unwägbarkeit verbiete ansonsten einen Schuss. Die Richter erkannten auch keine Umstände, warum die spezielle Jagdsituation kompliziert gewesen sein könnte. Der Jäger habe "damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen". Die Wiese, auf der das Islandpony stand, war eine eingezäunte Koppel.

Der Jäger kann jetzt noch vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss einlegen.

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