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Auf der Strecke des RE1 wurde am Sonntagnachmittag ein Kind des Zuges verwiesen.

© dpa

Update

RE1 nach Berlin: Bahn entschuldigt sich bei 13-Jährigem für Rausschmiss aus Zug

Ein schwerbehinderter Junge muss aus dem Zug nach Berlin aussteigen, weil die Zugbegleiterin seinen Ausweis nicht akzeptiert. Nun hat die Bahn auf den Vorfall reagiert.

Die Deutsche Bahn hat sich für das Verhalten einer Zugbegleiterin entschuldigt, die am Sonntagnachmittag einen 13-jährigen Jungen aus dem RE1 gewiesen hatte. Der Zug war von Frankfurt (Oder) nach Magdeburg unterwegs. Der Junge hatte keinen gültigen Fahrausweis dabei und zeigte der Schaffnerin auf dem Smartphone ein Bild seines Schwerbehindertenausweises. Diesen und 20 Euro in bar akzeptierte die Zugbegleiterin nicht und bat ihn in Fürstenwalde (Spree) den Zug zu verlassen.

„Wir können uns hier nur entschuldigen“

Der 13-Jährige kaufte sich dort ein Ticket und nahm den nächsten Zug nach Berlin, wo ihn seine Mutter abholte. „Wir können uns hier nur entschuldigen“, sagt Bahn-Pressesprecher Burkhard Ahlert. Man wolle der Familie einen Reisegutschein ausstellen. Es habe sich um ein „klares Fehlverhalten“ der Mitarbeiterin gehandelt.

Sie hätte ihn wegen seiner Minderjährigkeit und Schwerbehinderung nicht von der Fahrt ausschließen dürfen. Die Bahn habe inzwischen mit ihr gesprochen. Im Rückblick tue ihr das Geschehen „außerordentlich leid“. Der Mitarbeiterin sei nicht bewusst gewesen, dass der Junge noch minderjährig sei.

Zudem twitterte die Bahn eine Entschuldigung. "Die Mitarbeiterin räumt Fehlverhalten ein und entschuldigt sich dafür. Ihr tut es leid", hieß es da. Der Fall werde zum Anlass genommen, "die Kollegen in der Region noch einmal zu schulen."

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In der Vergangenheit war es zu ähnlichen Fällen gekommen. Obwohl eindeutig gilt: „Minderjährige dürfen nicht von der Fahrt ausgeschlossen werden“. So steht es in einem Informationsblatt der Bahn. Wegen des erneuten Vorfalles will die Bahn nun nach den Worten Burkhard Ahlerts „alle Kundenbetreuer im Nahverkehr der Region Nordost einer Sonderbelehrung unterziehen“.

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