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Völlig fertig - sind private Bauherren oft, noch bevor das Haus fertiggestellt ist. Das soll das neue Vertragsrecht künftig verändern.

© picture alliance / dpa

Bundestag beschließt Reform: Mehr Sicherheit und Schutz für Häuslebauer

Wer ein Haus baut, war bisher schlecht abgesichert: Gegen betrügerische Firmen, Pleiten und Nachforderungen. Das ändert der Bund im Bauvertragsrecht.

Zu den typischen Schicksalen von Familien, die mit ihrem Ersparten sowie Schulden bis zur Halskrause ein Eigenheim bauen wollten, zählten neben schlaflosen Nächten, unerwartete Nachforderungen von Handwerkern oder sogar Pleiten beauftragter Firmen, was oft genug den privaten Ruin zur Folge hatte. Darauf reagiert der Bund mit einer „Reform des Bauvertragsrechts“ die nun beschlossen ist.

Detaillierte Baubeschreibung und fixe Termine

Bewirken soll die Novelle grob gesagt Folgendes: Wer ein Haus baut, hat künftig Anspruch auf eine detaillierte Beschreibung von Größe, Ausstattung, Heiztechnik, von der Ausstattung der Bäder und anderer Details des Innenausbaus. Er bekommt einen Zeitplan für die Errichtung des Hauses und einen Plan, nach dem der Kaufpreis fällig wird, was in Raten erfolgt, die nahe am Wert der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistungen liegt. Dadurch soll im Fall einer Insolvenz der Baufirma genug Geld übrig sein, um andere Handwerker mit der Fertigstellung des Heims zu beauftragen.

Lieferanten haften Handwerkern gegenüber

Diese eigentlich selbstverständlichen vertraglichen Absicherungen waren – anders als etwa beim Kauf eines Autos oder Fernsehers – bisher auf dem Markt für Eigenheime nicht üblich. „Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts sind nicht gesetzlich geregelt“, heißt es in der Begründung zur Gesetzesänderung. Diese „Risiken“ der Bauherren einzuschränken sei das Ziel, so auch „unerwartete Mehrkosten“ etwa wegen Insolvenzen von Baufirmen vorzubeugen. Zugleich verbessert die Reform die Möglichkeiten von Handwerkern deren Lieferanten bei mangelhaften Baustoffen zur Haftung zu ziehen und zwar auch für deren Einbaukosten. Damit will das Justizministerium außerdem die Zahl der letztlich unverschuldeten Insolvenzen von Handwerkern eindämmen. Im einzelnen sehen die Regelungen vor: Speziell für Bauverträge von Verbrauchern wird eine Pflicht zur Vorlage von Baubeschreibungen des Unternehmers eingeführt, außerdem eine Vereinbarung über die Bauzeit und zwar entweder zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung. Eingeführt wird zudem ein Recht zum Widerruf eines Bauvertrages durch den Verbraucher. Schließlich werden Obergrenzen bei den Abschlagszahlungen eingeführt: Diese dürfen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Außerdem darf der Bauherr fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als „Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung zur angegebenen Zeit“ einbehalten.

Jetzt darf auch in "urbanen Gebieten" gebaut werden

Auch beim Städtebau hat der Bund nachgebessert durch die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“. Dadurch sind Wohnungsneubauten auch in stark gewerblich geprägten Gebieten möglich, was auch durch die Minderung der Schallschutzanforderungen möglich wird.

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