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Eine Schülerin mit Kopftuch. Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen dürfen in Berlin kein Kopftuch tragen.

© Bernd Thissen/dpa

Berliner Neutralitätsgesetz: Wieder Streit ums Kopftuch einer Lehrerin

Eine Lehrerin klagt vor dem Arbeitsgericht. Sie war von einer Grundschule an ein Oberstufenzentrum versetzt worden. Seyran Ates vertritt Senat vor Gericht.

Dürfen Lehrerinnen ein Kopftuch tragen? Diese Frage beschäftigt mal wieder die Justiz. Diesmal klagt eine Frau, die an einer Grundschule unterrichten will. Am Mittwoch und Donnerstag fand vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, bei dem es keine Einigung gab. Eine Gerichtsentscheidung wird im Januar erwartet.

Die Senatsbildungsverwaltung hat sich für diesen Fall eine prominente Anwältin gesucht: Seyran Ates, Gründerin der liberalen Ibn-Rushd-Goethe-Moschee. Ates befürwortet das Berliner Neutralitätsgesetz: „Ich finde es gut und wir wollen es bewahren.“ Das Gesetz schreibt vor, dass Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen.

Die Lehrerin hat einen Arbeitsvertrag

Im konkreten Fall hatte die Lehrerin einen Vertrag für den Berliner Schuldienst bekommen, teilte ein Sprecher der Bildungsverwaltung mit. Der Vertrag unterscheide sich nicht von denen anderer Lehrkräfte. Darin sei nicht spezifiziert, an welcher Schulart die Lehrkraft eingesetzt werde.

Die Frau hatte einen Tag lang an einer Grundschule gearbeitet. Als feststand, dass sie nicht bereit war, ihr Kopftuch im Unterricht abzulegen, wurde sie an ein Oberstufenzentrum versetzt und sollte dort in einer Willkommensklasse unterrichten, teilte der Sprecher mit. Die Frau klagt gegen die Versetzung und verlangt, an der Klosterfeld-Grundschule in Spandau beschäftigt zu werden. Sie will außerdem eine Entschädigung.

Scheeres will Neutralitätsgesetz behalten

„Ich will das Neutralitätsgesetz behalten, weil es für die Schulen und das Miteinander in den Schulen der beste Weg ist“, sagte Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD). „Es differenziert zum Beispiel zwischen Grundschulen und beruflichen Schulen, an denen die Schülerinnen und Schüler schon älter sind und sich viel stärker eine eigene Meinung bilden können.“ Das Berliner Gesetz unterscheide sich deutlich von Regelungen in anderen Bundesländern, die das Bundesverfassungsgericht als nicht zulässig erklärt hatte.

Im Juni hatte das Gericht einer Lehramtsbewerberin, die wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst aufgenommen wurde, eine Entschädigung zugesprochen. Der aktuelle Fall unterscheidet sich insofern, als die jetzige Klägerin regulär eingestellt wurde.

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