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Wer nicht bleiben darf und trotzdem nicht ausreist, wird abgeschoben.

© picture alliance / Sebastian Wil

Abschiebungen in Berlin: Wer sich nicht benimmt, fliegt raus - jedenfalls theoretisch

Wird ein Ausländer straffällig, ist sein Aufenthalt eigentlich in Gefahr. In der Praxis gibt es aber auch für Straftäter viele Abschiebungshindernisse - wie unwillige Herkunftsländer, Krieg, Krankheit, fehlende Papiere.

Von Fatina Keilani

Dass Flüchtlinge hier in Berlin kriminell werden, ist keine Seltenheit. Zwar wird für sie keine eigene „Tatverdächtigenbelastungszahl“ errechnet, doch ist unstreitig, dass sie wesentlich häufiger straffällig werden als deutsche Staatsangehörige, und zwar auch, wenn man ausländerrechtliche Verstöße herausrechnet.

Unter allen Tatverdächtigen im Jahr 2016 lag der Anteil der Flüchtlinge bei 7,1 Prozent; im Vorjahr waren es 4,7 Prozent gewesen. Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik hat sogar einen eigenen Abschnitt dazu.

Wird ein Ausländer straffällig, so ist sein Aufenthalt in Deutschland in Gefahr. Jedenfalls theoretisch. Praktisch hingegen begegnet die Ausweisung und Abschiebung von Flüchtlingen einer Reihe von Problemen. So dürfte es auch schwierig werden, die sechs jungen Flüchtlinge aus Syrien im Alter zwischen 17 und 23 Jahren abzuschieben, die Anfang März im S-Bahnhof Jannowitzbrücke auf zwei Männer eindroschen und die bei der Bundespolizei bereits wegen diverser weiterer Delikte wie Raub, Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung bekannt sind und sogar als Intensivtäter gelten.

Statt Abschiebung gibt es Duldung

Für ihre Asylverfahren haben sie damit zwar schlechte Karten, denn ihr Verhalten gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland und bietet damit die Grundlage einer Ausweisung. Allerdings darf in ein Kriegsgebiet nicht abgeschoben werden.

Weitere Schwierigkeiten: Es muss sich ein Staat finden, der bereit ist, den Abzuschiebenden aufzunehmen. Hat er seine Papiere vernichtet, muss Deutschland ihn behalten. Natürlich versuchen deutsche Behörden dann, Papiere in seinem Herkunftsland zu beschaffen, doch kann das dauern. Manche Länder haben keine funktionierende Regierung.

Die besagten Syrer werden also wahrscheinlich als Asylbewerber abgelehnt, ihnen wird der Prozess gemacht, und nach Verbüßen der Strafe, wenn sie normalerweise abgeschoben würden, bekommen sie eine Duldung. Eine solche ist allerdings nicht für immer – wenn der Krieg in Syrien vorbei ist, kann dorthin abgeschoben werden. Geregelt ist das Recht der Abschiebung in den Paragraphen 58 und folgende des Aufenthaltsgesetzes. In Berlin waren zum Jahresende 2016 nach Angaben der Ausländerbehörde 10.512 Personen ausreisepflichtig; 8850 von ihnen besaßen eine Duldung. Diese Zahl umfasst nicht nur die Straffälligen, sondern auch die Rechtstreuen.

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