Flüchtlinge an der deutsch-österreichischen Grenze. Foto: dpap

Asylrechts-DebatteDer Rechtsstaat ist in Gefahr

Von Michael Kloepfer9 Kommentare

Das geltende Asylrecht existiert fast nur noch auf dem Papier. Mit der Ausnahmesituation lässt sich das nicht rechtfertigen, sagt der Rechtswissenschaftler Michael Kloepfer.

Das Grundrecht ist nicht grenzenlos

Die Flüchtlingskrise war für die Politik vorhersehbar, wenn auch nicht in dieser Quantität und Schnelligkeit. Die Politik des Bundes, aber auch der Länder, war insoweit weitgehend zukunftsblind. Ein hinreichender Personalbestand für die Durchführung der Asylverfahren, für die Grenzkontrollen, aber auch für die Betreuung der Flüchtlinge war nur ganz unvollkommen vorhanden. Der Öffnungsbeschluss der Bundeskanzlerin wie auch Versorgungsübertreibungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die – primär anders verursachten – Flüchtlingsströme wahrscheinlich noch verstärkt.

Eine deutsche Quotenregelung wäre möglich

4. Alle Ausländer, die das Bundesgebiet erreichen, genießen ausnahmslos den Schutz der Menschenwürdegarantie und der Menschengrundrechte, nicht aber der sog. Deutschengrundrechte (z.B. Berufsfreiheit, Freizügigkeit). Das für (politisch verfolgte) Flüchtlinge besonders wichtige Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG als Menschenrecht steht zwar nicht unter einem Zahlenvorbehalt, sehr wohl aber – wie alle übrigen Leistungsgrundrechte – unter einem „Vorbehalt des Möglichen“. Insoweit ist das Grundrecht nicht grenzenlos. Unmögliches wird nicht geschuldet. Der entgegengesetzte Standpunkt der Bundeskanzlerin eines zahlenmäßig nicht begrenzbaren Asylgrundrechts reibt sich inhaltlich im Übrigen mit der Forderung der Bundesregierung nach einer europäischen Quotenregelung (mit Quoten für die Mitgliedsstaaten). Ohnehin dürfte der Unterschied zwischen der Forderung nach einer nationalen Obergrenze oder nach einer Begrenzung auf Grund einer europäischen Quotenregelung in der Praxis nicht sonderlich wichtig werden. In beiden Fällen wird es zu zahlenmäßigen Grenzen kommen können. Allerdings wird der Verweis auf eine europäische Quotenregelung etwaige politische Einwände nach Brüssel umleiten.

Grundsätzlich stünde einer deutschen bzw. unionsrechtlichen Quotenregelung für Zuzüge das Grundgesetz nicht entgegen, wenn die entsprechenden inländischen Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten dauerhaft erschöpft sind. Die genaue Bezifferung der „bewältigbaren Flüchtlingsmengen“ muss sich an diesen Kapazitätsmengen orientieren. Das mag schwierig sein, ist aber keineswegs unmöglich und bliebe zudem gerichtlich nachprüfbar.

Flüchtlinge in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen (Hessen) warten auf ihre Registrierung. Foto: dpap

Eine Kriegssituation führt nicht zwingend zu politischer Verfolgung

5. Grundrechtlich (aber auch politisch) muss unter dem Aspekt des Art. 16a Abs. 1 GG strikt zwischen politisch verfolgten Flüchtlingen, Kriegsflüchtlingen und sonstigen Migranten, insbesondere den sogenannten Wirtschaftsflüchtlingen, unterschieden werden. Eine Kriegssituation in der Heimat der Asylbewerber führt als solche noch nicht zwingend zu einer politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG. Allerdings sind vor allem in religiös motivierten Kriegen bzw. Bürgerkriegen politische Verfolgungen von einzelnen Bevölkerungsgruppen in Kriegszeiten durchaus anzutreffen.

6. Wirtschaftsflüchtlinge, die einen Asylantrag stellen, genießen nicht schon deshalb den Schutz des Asylgrundrechts. Die Berufung auf ein solches Grundrecht allein begründet – hier wie auch sonst – keine Grundrechtsträgerschaft für das entsprechende Grundrecht. Die Wirtschaftsflüchtlinge suchen – was durchaus legitim ist – bessere ökonomische Lebensbedingungen in der EU und speziell in Deutschland, nicht aber den Schutz vor politischer Verfolgung. Die Wirtschaftsflüchtlinge genießen den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG (d.h. der allgemeinen Handlungsfreiheit), das aber unter einem nahezu unbegrenzten Beschränkungsvorbehalt (durch die „verfassungsmäßige Ordnung“, also auch durch das Asylgesetz) steht.

Der Staat schuldet Flüchtlingen einen effektiven Rechtsschutz

7. Wirtschaftsflüchtlinge, die trotz eines abgelehnten Asylantrags die von ihnen begehrte Asylgewährung gerichtlich erzwingen wollen, genießen den Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt). Art. 19 Abs. 4 GG ist allerdings auch – unter bestimmten Voraussetzungen – selbst beschränkbar, jedenfalls gesetzlich ausgestaltbar. Geschuldet wird vom Staat ein effektiver Rechtsschutz, das heißt z.B. ein Rechtsschutz, der in der Realität noch umgesetzt werden kann und nicht zu spät kommt. Allerdings schließt dies Abschiebungen vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht aus (Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG).